Köln – In der sogenannten RedTube-Affäre hat das Landgericht Köln nun zwei exemplarische Beschlüsse online gestellt, nach denen Anträge der schweizerischen Firma The Archive AG gegen die Deutsche Telekom auf Herausgabe von Anschlussinhaberdaten, abgelehnt worden waren.
In dem Beschluss der 214. Kammer (LG Köln, Beschl. v. 17.10.2013, Az.: 214 O 190/13) kritisierten die Richter, dass es im Rahmen des Antrags an weiteren Angaben zu der Form des Downloads und des betroffenen Webhosters gefehlt habe. Dies wäre aber für die Richter entscheidend gewesen, um beurteilen zu können, ob ein „offensichtlicher“ Rechtsverstoß im Sinne von § 101 UrhG vorlag.
Die Kammer wollte sich auch weiter ein Bild darüber machen, ob eine dauerhafte Speicherung auf der Festplatte des Nutzers stattfindet – oder ob es sich lediglich um einen Download in Form des „Cachings oder Streamings“ (dazu Erwägungsgrund 33 der sog. Info-Richtlinie) handelt. Dabei stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass es umstritten sei, ob das Caching bzw. Streaming urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlungen darstellt. Aufgrund dieser unklaren Rechtslage nahm die Kammer vorliegend keine „offensichtliche“ Rechtsverletzung an.
Kritisch setzte sich die Kammer auch mit der Frage auseinander, wie die eingesetzte Software „GLADII 1.1.3“ in der Lage sein soll, die IP-Adresse von Nutzern zu erfassen, die lediglich mit dem Download-Server kommunizieren. Die Frage, wie in diese zweiseitige Verbindung eingedrungen werden konnte, beantwortet das Gutachten der Kanzlei Diehl & Partner offenbar nicht.