Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Concorde Filmverleih GmbH – “Warm Bodies”

Momentan verschickt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Concorde Filmverleih GmbH urheberrechtliche Abmahnungen an Anschlussinhaber. Inhalt der Abmahnungen ist der 2013 erschienene Film “Warm Bodies”.

Was wird dem betroffenen Anschlussinhaber vorgeworfen?

Laut dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer soll der Adressat die Zombie-Komödie “Warm Bodies” in einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und somit öffentlich zugänglich gemacht haben. Viele der Abgemahnten können sich diesen Vorwurf nicht erklären. Zu beachten ist aber, dass durch das Herunterladen einer Datei innerhalb einer solchen Tauschbörse anderen Usern der Zugriff auf die Dateien, die sich auf dem eigenen Computer befinden, erlaubt wird.

Was fordert Waldorf Frommer?

Im Auftrag ihrer Mandantschaft fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Betroffenen die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 956,00 Euro. Dieser Betrag umfasst die Rechtsanwaltsgebühren (506,00 Euro) sowie den Schadensersatz der Concorde Filmverleih GmbH (450,00 Euro). Des Weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Anschlussinhaber verlangt.

Was tun, wenn auch ich eine Abmahnung erhalten habe?

Falls auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Concorde Filmverleih GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk “Warm Bodies” erhalten haben, raten wir Ihnen dazu Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Handlungen vorzunehmen. Sie sollten folglich weder die Unterlassungserklärung unterschreiben, noch den geforderten Betrag in Höhe von 956,00 Euro zahlen. Durch diese Handlungen könnten Sie sich jegliche Verteidigungsmöglichkeiten selbst verbauen. Stattdessen sollten Sie sich die Frist notieren und innerhalb dieser einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen und mit der Prüfung der Ansprüche beauftragen. Im Einzelfall ist die Höhe des geforderten Abgeltungsbetrags nicht verhältnismäßig.

Hafte ich in jedem Fall?

Ob Sie für die begangenen Urheberrechtsverletzung in Haftung genommen werden können, ist gesondert festzustellen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Der Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung haftet voll, während der sogenannte Störer in der Regel nicht schadensersatzpflichtig ist. Unter einem Störer versteht man denjenigen, der durch das Bereitstellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. An eine Haftungsbefreiung sind, je nach Einzelfall, unterschiedliche Anforderungen zu stellen.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Wie schon oben erwähnt, ist es nicht empfehlenswert die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese enthält für den Abgemahnten oftmals negative Klauseln, die diesen benachteiligen können. Folglich raten wir dazu die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten abändern zu lassen. Ein im Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwalt kann die Unterlassungserklärung so modifizieren, dass sie nur noch die nötigsten Angaben enthält. Die in Internetforen vorhandenen modifizierten Unterlassungserklärungen sollten grundsätzlich nicht benutzt werden. Sie wurden häufig von Laien verfasst und können daher Ungenauigkeiten enthalten, die die gesamte Unterlassungserklärung in einem Gerichtsverfahren juristisch wertlos machen können.

Gerne können Sie unser kostenloses Erstgespräch für eine erste anwaltliche Einschätzung wahrnehmen. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 0800 – 866 22 66 sieben Tage die Woche. Auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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