Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Frozen Ground“

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Universum Film GmbH Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechteverletzungen ab.

Worum geht es in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer?

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des US-amerikanischen Thrillers „Frozen Groundsei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Universum Film GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Haftet der Anschlussinhaber in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter „Störer“ in Betracht.

Regelmäßig steht vorerst gegen den betroffenen Anschlussinhaber die Vermutung der Täterhaftung.  Eine derartige Vermutung kann jedoch erfolgreich widerlegt werden, sofern beweissicher die Möglichkeit besteht, dass ein selbstverantwortlicher Dritter die Verletzung veranlasst hat.

Auch wenn die Täterhaftung ausgeschlossen ist, kann der Anschlussinhaber als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich ist Störer, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass er die ihm die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat so entfällt selbst eine Störerhaftung. Grundsätzlich waren die Aufsichts- und Kontrollpflichten schon dann erfüllt, sofern der Anschlussinhaber den Mitnutzern des Internetanschlusses insbesondere den eigenen Kindern illegales Filesharing verboten hat. Durch ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 169/12 BearShare) ist nun die Störerhaftung eingeschränkt worden. So haften Anschlussinhaber auch nicht mehr für erwachsene Familienmitglieder, sofern kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch des Internetanschlusses für illegales Filesharing bestand. Eine bisher verlangte Belehrungs- oder sogar Überwachungspflicht ist nunmehr für volljährige Familienangehörige, nicht mehr für den Ausschluss der Störerhaftung erforderlich.

Es ist daher zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, einer Zahlung oder einer Abgabe einer Unterlassungserklärung von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. . Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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