Abmahnung durch Waldorf Frommer für das Musikalbum „A$AP ROCKY- Lang.Live.A$ap (Deluxe Edition)“

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des Albums „A$AP ROCKY- Lang.Live.A$ap (Deluxe Edition)“ sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Sony Music Entertainment Germany GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Wie setzt sich der geforderte Betrag zusammen?

Es ist keine Lösung den geforderten Betrag übereilt an die Gegenseite zu zahlen. Mit solch einer vorschnellen Reaktion schneiden Sie sich selbst die Verteidigungsmöglichkeiten ab. Sodann bleibt kein Raum mehr für eine Verhandlung über die Höhe der Forderung. Deshalb raten wir Ihnen vor jeglichen Handlungen einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche prüfen. Auch sollte ermittelt werden, ob in Ihrem persönlichen Fall eine Täter- oder eine Störerhaftung in Betracht kommt. Sofern Sie (nur) als Störer haften, müssen Sie keinen Schadensersatz leisten und eine zumindest anteilige Zurückweisung der Zahlungsaufforderung ist möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Haftungsbefreiung möglich.

In jedem Fall lohnt sich die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Sollte ich die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „A$AP ROCKY- Lang.Live.A$ap (Deluxe Edition)“ erhalten haben, sollten Sie keinesfalls sofern eine vorhanden die meist beigefügte vorformuliertet Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist regelmäßig zu Gunsten der abmahnenden Partei formuliert.

Da die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens jedoch meist nur mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, ist es regelmäßig ratsam eine Erklärung abzugeben. Allerdings sollte diese insoweit vorab „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann.

Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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