Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Studiocanal GmbH- „Robocop“

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des US-amerikanischer Science-Fiction-Film „Robocop“ sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Studiocanal GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen, für die Kanzlei Waldorf Frommer üblichen, Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen.

Hafte ich in jedem Fall für die von der Kanzlei Waldorf Frommer gerügten Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich kann  der Anschlussinhaber als Täter oder als sogenannter Störer haften. Zwar gibt es keine pauschale Haftung des Anschlussinhabers, jedoch besteht erst einmal die Vermutung der persönlichen Veranlassung  der Urheberrechtsverletzung. Diese Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung kann jedoch schon dann widerlegt werden, wenn er beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt, sondern eine Dritter selbstverantwortlich die Verletzung veranlasst haben kann. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Durch eine Sicherung des Internetanschlusses und ein ausgesprochenes Verbot von illegalen Filesharing gegenüber dem Partner, Untermieter oder den Kindern kann dann sogar auch die Störerhaftung ausgeschlossen werden.

In jedem Fall lohnt sich insbesondere bezüglich der unterschiedlichen Haftungsmöglichkeiten die rechtliche Überprüfung Ihres Einzelfalles.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „Robocop“ gibt es?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Actionfilm „Robocop“ erhalten, so bewahren Sie Ruhe und suchen Sie unbedingt vor einer Kontaktaufnahme mit der Gegenseite einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt auf, welcher dann die Rechtmäßigkeit der von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft gestellten Forderungen rechtlich überprüfen kann. Keinesfalls ratsam ist es den Forderungen vorschnell nachzukommen. Insbesondere wird Verteidigungsziel Ihres Verteidigers sein, die Zahlungsaufforderung zumindest in Anteilen zurückzuweisen. Durch eine voreilige Zahlung oder die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, welche unter Umständen auch die Anerkennung der Forderungen der Gegenseite beinhaltet, vernichten Sie die Verhandlungsbasis ihres Verteidigers und könnten somit ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern. Auch ist es nicht empfehlenswert die meist beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, diese ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte vorab zu Ihren Gunsten abgeändert („modifiziert“) werden.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem kostenlosen Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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