Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft – “The Big Wedding”

Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer spricht derzeit Filesharing- Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft.

Worum geht es bei der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer?

Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist das Filmwerk: “The Big Wedding”. Den betroffenen Anschlussinhaber als Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Filmwerk auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten und damit öffentlich Zugänglich gemacht zu haben.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Was wird von der Kanzlei Waldorf Frommer gefordert?

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht in ihrem Schreiben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ihrer Mandantschaft geltend, welche dieser aufgrund der mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung entstanden seien. Daher werden die Abgemahnten aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weiterhin wird den Betroffenen angeboten gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1028,00 Euro den Streit außergerichtlich beizulegen.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft sind folgende  Handlungsempfehlungen   zu beachten:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Durch ein vorschnelles Handeln könnten Sie sich anderenfalls mögliche Verteidigungsstrategien abschneiden. So könnte unter Umständen der geforderte Betrag in Höhe von 1028,00 erheblich gemindert, wenn nicht sogar gänzlich versagt werden.

Insbesondere sollte der von den Kanzlei Waldorf Frommer pauschal festgesetzte Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 Euro nicht vorschnell gezahlt werden. Meist werden die Anschlussinhaber pauschal in Haftung genommen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Internetanschlusses ist jedoch nur dann begründet, wenn dieser selbstverantwortlich gehandelt hat. Meist verwenden jedoch mehrere Personen eines Haushaltes den gleichen Internetanschluss. Sofern der Anschlussinhaber jedoch seinen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist, kann dieser nur noch als sogenannter “Störer” in Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet einen Schadensersatz zu zahlen.

Sollte ich die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Sie sollten keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen! Die von der gegnerischen Seite vorformulierte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig:

  • Ein Schuldanerkenntnis, das bei eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann
  • Die Verpflichtung zur Zahlung einer ggf. überhöhten Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung
  • Ein Anerkenntnis der Forderung der Gegenseite
  • Bindung an die Erklärung über einen Zeitraum von 30 Jahren

Um jedoch weitere rechtliche Schritte gegen Sie zu verhindern, welche mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wären, sollten Sie jedoch regelmäßig eine Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

 

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  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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