Abmahnung Waldorf Frommer iAv. Sony Music Entertainment Germany GmbH – “Greatest Hits, Foo Fighters”

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit Anschlussinhaber im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen an “Greatest Hits, Foo Fighters (Album)”.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft den Betroffenen in dem Schreiben vor, das Album “Greatest Hits, Foo Fighters” über ihren Internetanschluss auf einer Peer- to -Peer Netzwerk anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Durch dieses zur Verfügungstellen sei der Rechtsinhaberin Sony Music Entertainment Germany GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden, welche die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft mit dem Schreiben geltend macht. Innerhalb einer knapp bemessenen Frist wird der Abgemahnte aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 Euro zahlen. Dieser Betrag setzt sich auch dem Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro und den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 578,00 Euro zusammen.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben?

Sie sollten in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Wir raten davon ab eines der Muster einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Insbesondere sollte der von der Kanzlei Waldorf Frommer festgesetzte Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 Euro nicht vorschnell gezahlt werden. Meist werden die Anschlussinhaber pauschal in Haftung genommen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Internetanschlusses ist jedoch nur dann begründet, wenn dieser selbstverantwortlich gehandelt hat. Meist verwenden jedoch mehrere Personen eines Haushaltes den gleichen Internetanschluss. Sofern der Anschlussinhaber jedoch seinen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist, kann dieser nur noch als sogenannter “Störer” in Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet einen Schadensersatz zu zahlen.

Zudem ist zu erwarten, dass die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wieder sinken wird. Das Gesetz sieht vor, dass künftig nur noch Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert in Höhe von 1.000,00 € bemessen werden dürfen, wodurch die Anwaltskosten auf ca. 155,00 Euro gedeckelt werden.

Auch wenn dieses Gesetzt noch nicht rechtskräftig ist, hat das Amtsgericht Hamburg als erstes Gericht in seinem Urteil vom 24.07.2013 (Az.: 31a C 109/13) die Grundsätze diese Gesetzes bereits berücksichtigt und den Streitwert des ihm zugrundeliegenden Streits auf 1000,00 Euro gedeckelt.

Wie weiter Gerichte diesbezüglich entscheiden werden oder ob das Gesetz eine Zustimmung des Bundesrates erhalten wird bleibt abzuwarten. Zu beachte ist jedoch, dass die Deckelung sich lediglich auf die Rechtsanwaltskosten bezieht. Der meist pauschalisierte Schadensersatzanspruch kann nur der Geschädigte selbst bestimmen daher könnte dieser trotz der Deckelung des Streitwertes die Schadensersatzforderungen erhöhen.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer in Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Album “Greatest Hits, Foo Fighters” sollten Sie ihren Einzelfall rechtlich überprüfen lassen, um dann fristgerecht und zu Ihren Gunsten reagieren zu können.
Wir freuen uns von Ihnen zu hören!

 

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