Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Universum Film GmbH – “The Cabin in the Woods”

Derzeit mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Universum Film GmbH aufgrund mutmaßlichen Urheberechtsverletzungen an dem 2012 erschienen Spielfilm “The Cabin in the Woods” Anschlussinhaber ab. In dem Schreiben wird den Betroffenen vorgeworfen über deren Internetanschluss den Film anderen Nutzern auf einer Online-Tauschbörse zur Verfügung und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Da dieses Recht der Rechteinhaberin Universum Film GmbH vorenthalten ist, seien dieser Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden. Daher fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft den Abgemahnten auf innerhalb einer gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu entrichten.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Uhrberrechtsverletzung an dem FIlm “The Cabin in the Woods” erhalten sollten folgende Handlungsempfehlungen beachten werden:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Dringend ist von voreiligen unüberlegten Handlungen abzuraten. Insbesondere sollte nicht voreilig der Abgeltungsbetrag gezahlt werden. Dadurch können Sie sich schnell Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden. Denn der Anschlussinhaber haftet nicht pauschal für eine Urheberrechtsverletzung, die über dessen Anschluss verübt wurde. Eine Haftung ist nur dann begründet, sofern der Anschlussinhaber die Verletzungshandlung als Täter selbst vorgenommen hat, oder er es versäumt hat, seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber Dritten nachzukommen, welche den Anschluss gleichermaßen und selbstverantwortlich mitnutzen. Diese Einschränkungen der Haftung kann gegebenenfalls ein möglicher Ansatz einer erfolgreichen Verteidigung sein.

In jedem Fall lohnt sich die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Sollte ich die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Regelmäßig sollte zwar eine Unterlassungserklärung abgeben werden, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Denn die beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen sind meist zu weitgehen und für Sie nachteilig. So enthalten sie in der Regel ein Anerkenntnis der Forderungen der Gegenseite und bindet Sie über einen Zeitraum von 30 Jahren. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden werden oder auch die zeitliche Geltung beschränkt werden.

Unser Abmahnhelfer-Team vertritt erfolgreich seit Jahren Mandanten, die uns wegen der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen aufsuchen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 für ein kostenloses Erstgespräch an um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten oder füllen Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular aus.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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