Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Warner Bros. – „Person of Interest“

Warum habe ich eine Abmahnung erhalten? Was ist eine Abmahnung?

Die Warner Bros. Entertainment GmbH lässt erneut durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an Folgen der TV-Serie „Person of Interest“ abmahnen.

Die Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, im Fall des Filesharings die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung an Folgen der TV-Serie „Person of Interest“ zukünftig zu unterlassen. Sie stellt gleichzeitig ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar, mit dessen Hilfe ein Prozess und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden sollen. Zentrale Forderung der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit verpflichtet sich der Adressat, Folgen der TV-Serie „Person of Interest“ in Zukunft nicht mehr im Internet zu verbreiten, im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe in Aussicht gestellt.

Des Weiteren wird die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 519,50 Euro und Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Auch wird die Begleichung eines pauschalen Vergleichsbetrags von angeboten, mit dem sämtliche Forderungen abgegolten sind.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wenn auch Sie im Briefkasten ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an Folgen der TV-Serie „Person of Interest“ vorgefunden haben, sollten Sie nicht in Panik geraten und voreilige Handlungen vornehmen. Eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags schließt eine Verhandlung über die Höhe oder eine gesamte Zurückweisung von vornherein aus.

Stattdessen sollten Sie also schnellstmöglich einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die rechtliche Überprüfung der Forderungen der Gegenseite vornehmen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Des Weiteren kann er Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein. In der Regel ist die vorformulierte Unterlassungserklärung nämlich zu weit gefasst und enthält nachteilige Klauseln. Aufgrund dessen raten wir stets zu der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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