Abmahnung durch Waldorf Frommer – “Ostwind”

Derzeit verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung des Filmwerks “Ostwind”.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Der betroffene Anschlussinhaber soll den deutschen Spielfilm “Ostwind” aus dem Jahr 2013 illegal auf einem peer-to-peer-Netzwerk (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und somit öffentlich zugänglich gemacht haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht aber allein dem Rechteinhaber bzw. Urheber nach § 19 a UrhG zu und erfolgt deshalb, soweit keine Einwilligung des Rechteinhabers/Urhebers vorliegt, widerrechtlich.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu entrichten. Der geforderte Betrag setzt sich aus den Rechtsanwaltsgebühren und dem Schadensersatz zusammen. Des Weiteren soll der Betroffene den Film “Ostwind” dauerhaft von seinem Rechner löschen.

Wie reagiere ich auf die erhaltene Abmahnung?

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an dem Werk “Ostwind” erhalten, dann bewahren Sie Ruhe. Keinesfalls sollten Sie in Panik verfallen und deshalb die Gegenseite kontaktieren oder voreilig die 815,00 Euro zahlen. Auch führt die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung zu keiner Lösung des Problems. Vielmehr sollten Sie einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche beauftragen. Wichtig ist, dass Sie die sehr knapp bemessene Frist der Gegenseite nicht fruchtlos verstreichen lassen. Des Weiteren sollten Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, da Sie nur so die Gefahr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ausschließen können. Sie sollten nicht auf die im Internet vorhandenen Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung zurückgreifen, da diese Vorlagen oft nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und nicht auf Ihren Einzelfall passen. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Viele unserer Mandanten fragen uns als Erstes, ob Sie für die begangene Rechtsverletzung haften. Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten, da sie von den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalls abhängt.

Falls es in Ihrer konkreten Konstellation beispielsweise so ist, dass Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugang zu Ihrem WLAN-Anschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, könnte ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse unterlaufen sein. Wenn dies der Fall sein sollte, sind Sie von der Haftung befreit. Die Beweislast, dass die Ermittlung der IP-Adresse zum Rechteinhaber korrekt war, trägt in einem gerichtlichen Verfahren der Rechteinhaber.

Wenn es in Ihrem Fall hingegen so ist, dass nicht Sie Täter der Urheberrechtsverletzung sind, sondern ein Dritter, beispielsweise Ihr Mitbewohner, so liegt eine sogenannte Störerhaftung vor. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Vorteil der Haftung als Störer ist, dass keine Schadensersatzpflicht besteht. Um sich auch von der Störerhaftung zu befreien, muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass Sie den Ihnen obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen sind und Sie Ihren WLAN-Anschluss hinreichend gesichert haben.

Falls auch Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung an dem Film “Ostwind” erhalten haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch. Gerne geben wir Ihnen eine anwaltliche Einschätzung und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 0800 – 866 22 66.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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