Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Step Up: All In“

Derzeit mahnen die Münchner Rechtsanwälte von Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Step Up: All In“ ab.

In dem Abmahnschreiben wird dem Betroffenen vorgeworfen, er habe den Musikfilm „Step Up: All In“ mittels eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht. Aufgrund dessen fordert die Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten auf, die abgemahnte Datei unverzüglich und dauerhaft von dem Rechner zu entfernen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Diese Summe setzt sich aus Schadensersatzkosten in Höhe von 600,00 Euro und Aufwendungsersatzkosten in Höhe von 215,00 Euro zusammen.

Handeln Sie nicht voreilig!

In jedem Fall ist es wichtig, dass Sie keine vorschnelle Zahlung tätigen oder die mitgeschickte Unterlassungserklärung ohne vorherige juristische Überprüfung unterschreiben. Durch solche übereilten Handlungen vernichten Sie die Verhandlungsbasis Ihres Verteidigers und können Ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

Vielmehr sollten Sie daher die Ihnen gesetzte Frist notieren und innerhalb dieser einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen überprüfen und die beigefügte Unterlassungserklärung insoweit abändern, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben beschränkt. Weiterhin kann er Ihnen Auskunft über die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten geben und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Ob und inwieweit Sie für die begangene Urheberrechtsverletzung haften, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Während der Täter für die selbstverantwortlich begangene Urheberrechtsverletzung vollumfänglich haftet, muss der Störer keinen Schadensersatz leisten. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. In bestimmten Konstellationen kommt auch eine Haftungsbefreiung des Störers in Betracht. Wenn der Täter ein volljähriges Familienmitglied ist, haftet dieser seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Januar 2014 (BGH, Urt. v. 08.01.2013, I ZR 169/12 „BearShare“) grundsätzlich eigenverantwortlich für die begangene Urheberrechtsverletzung. Etwas anderes ergibt sich nur wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte und die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung nicht ergriffen hat.

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen illegaler Verwertung des Films „Step Up: All In“ in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, geraten Sie nicht in Panik. Nehmen Sie stattdessen Kontakt zu unserem kompetenten Team von Abmahnhelfer.de auf nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 965 359 486.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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