Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Supernatural – Stairway to Heaven“

Im Auftrag der Warner Bors. Entertainment GmbH mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ab. Gegenstand der Abmahnung ist die Folge der TV-Serie „Supernatural – Stairway to Heaven“. So erreichten nun betroffene Anschlussinhaber Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer, in denen ihnen zur Last gelegt wird die Folge der TV-Serie „Supernatural – Stairway to Heaven“ widerrechtlich auf eine Online-Tauschbörse über den eigenen Internetanschluss anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download bereitgestellt zu haben und damit das Album unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht zu haben

Daher wird der abgemahnte Anschlussinhaber aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 519,00 Euro zu zahlen.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wenn auch Sie im Briefkasten ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Folge der TV-Serie „Supernatural – Stairway to Heaven“ vorgefunden haben, sollten Sie nicht in Panik geraten und voreilige Handlungen vornehmen. Eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags schließt eine Verhandlung über die Höhe oder eine gesamte Zurückweisung von vornherein aus.

Stattdessen sollten Sie also schnellstmöglich einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die rechtliche Überprüfung der Forderungen der Gegenseite vornehmen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Des Weiteren kann er Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein. In der Regel ist die vorformulierte Unterlassungserklärung nämlich zu weit gefasst und enthält nachteilige Klauseln. Aufgrund dessen raten wir stets zu der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Hafte ich auch, wenn ich die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe?

Regelmäßig wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT-Unternehmen dem Anschluss des Betroffenen zugeordnet. Jedoch ist nicht notwendigerweise der Anschlussinhaber der Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung an der Folge der TV-Serie „Supernatural – Stairway to Heaven“. Insbesondere wenn mehrere Personen den gleichen Internetanschluss nutzen und eine beweissichere ernsthafte Möglichkeit besteht das nicht der Anschlussinhaber sondern ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an der Folge der TV-Serie „Supernatural – Stairway to Heaven“ veranlasst hat, kommt für den Anschlussinhaber eine Haftungsbeschränkung oder sogar ein Haftungsausschluss in Betracht. In den Fällen der sogenannten Störerhaftung, hat der Anschlussinhaber nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen, sondern haftet aufgrund des zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses. Der Störer ist nicht schadensersatzpflichtig, muss jedoch für die Anwaltskosten aufkommen. Die Zahlungsaufforderung kann somit zumindest anteilig zurückgewiesen werden. Um sich von der Störerhaftung zu befreien, muss der Betroffene darlegen und beweisen, dass er seinen Internetanschluss hinreichend gesichert hat und seine ihm gegebenenfalls obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten beachtet hat.

Regelmäßig lohnt sich daher die rechtliche Untersuchung des Einzelfalles.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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