Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen des Films „Buddy“

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer aus München spricht im Auftrag der Universum Film GmbH Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen aus. Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload der Filmkomödie „Buddy“ sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Universum Film GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Regelmäßig können sich die abgemahnten Anschlussinhaber den Vorwurf des illegalen Filesharing nicht erklären, jedoch ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Rechtsverletzung an dem FIlm “Buddy” richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass dieser der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wenn der Betroffene beweissicher die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen Begehung widerlegen kann, indem er darlegen kann, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein selbstverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat, kommt eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Vorteil der Störerhaftung ist, dass kein Schadensersatz geleistet werden muss. Eine vollständige Haftungsbefreiung kommt weitergehend in Betracht, wenn der Störer dann noch beweissicher darlegen kann, dass er seinen Internetanschluss ausreichend gesichert hat (hier reicht regelmäßig eine WPA2-Verschlüsselung aus) und seinen ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf die erhaltene Abmahnung reagieren. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird. Es ist zu empfehlen die Abmahnung vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einer Zahlung von einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über bestehende Verteidigungsmöglichkeiten geben. Zudem sollte keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist. Stattdessen sollten Sie eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Handeln Sie keinesfalls voreilig anderenfalls könnten Sie sich ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Filmkomödie „Buddy“ können Sie uns gerne in einem kostenlosen Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77. Auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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