Abmahnung erhalten – Was tun?

Ist die Abmahnung einmal im Briefkasten, ist für viele Betroffene der Schrecken groß und oft vermag keiner so richtig zu sagen, was jetzt zu tun ist. Auf den folgenden Seiten möchte ich häufig gestellte Fragen näher betrachten und aus unserer langjährigen Erfahrung berichten, wie Sie aus einer vermeintlichen Krisensituation doch noch als Sieger hervorgehen können.

 Die Erfahrung lehrt, dass die Abmahnung fast jeden Mandanten unerwartet trifft. Selbst diejenigen unter den Betroffenen, die sich freimütig diverser Internettauschbörsen in der Vergangenheit bedient hatten, haben in aller Regel nicht damit gerechnet abgemahnt zu werden. Insbesondere ist das Erstaunen über die oftmals doch sehr hohen geforderten Summen groß.

 Muss ich überhaupt reagieren?

 Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, bedeutet dies, dass jemand ihnen gegenüber – ob berechtigt, sei erst einmal dahingestellt – Forderungen stellt. Sofern Sie sich hierauf nicht äußern, kann Ihnen das in letzter Konsequenz als Eingeständnis gewertet werden. Reagieren Sie auf eine Abmahnung nicht, kann das für Sie also nur Nachteile haben. Regelmäßig wird in der Abmahnung ein Geldbetrag und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

 Auch wenn die Abmahnung auf Sie einen ungewöhnlichen Eindruck machen mag, sei es wegen eingescannter Unterschriften, standardmäßigen Formulierungen oder schlecht lesbaren Fotokopien gewisser Gerichtsbeschlüsse, sind die gegen Sie erhobenen Forderungen erst einmal in der Welt und damit ernstzunehmen. Verfallen Sie bitte nicht der trügerischen Annahme, es handele sich um reine Abzocke oder Betrügereien. Auch wenn Sie sich die Vorwürfe nicht erklären können, heißt dies nicht, dass hier Betrüger am Werke seien. Möglicherweise befindet sich die Gegenseite zwar im Irrtum, aber gerade dann ist es Aufgabe eines Anwaltes dies geradezurücken und Ihr Recht zu bewahren.

 Insbesondere bei der Geldforderung lohnt es sich immer, einmal genau hinzuschauen. Oftmals sind die geforderten Beträge entweder weit überzogen oder überhaupt nicht gerechtfertigt. Zahlen Sie also in keinem Fall ohne weitere anwaltliche Prüfung, auch nicht etwa einen Teil!

Die Unterlassungserklärung wird von Ihnen deshalb gefordert, weil die abmahnende Kanzlei der Überzeugung ist, über Ihren Internetanschluss seien Urheberrechtsverletzungen begangen worden. Da das Recht davon ausgeht, dass dem Rechteinhaber fortdauernd weitere Nachteile durch immer neue Urheberrechtsverletzungen entstehen können, ist hier der Weg zum Eilrechtsschutz eröffnet. Das Betreiben des Eilrechtsschutzverfahrens durch die Abmahnkanzlei, kann nur durch die rechtzeitige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Eine Unterlassungserklärung müssen sie also in jedem Fall, auch wenn sie sich keiner Schuld bewusst sein mögen, innerhalb der gesetzten Frist zwingend abgeben, um dieses Risiko zu vermeiden!

 Kann ich die modifizierte Unterlassungserklärung auch selber machen?

In diversen Internetforen werden teilweise Anleitungen zum Eigenbau von modifizierten Unterlassungserklärungen angeboten. Auch mag der eine oder andere vielleicht jemanden kennen, der eine modifizierte Unterlassungserklärung schon einmal gesehen hat. Hier ist dringend Vorsicht geraten! Nehmen Sie die Unterlassungserklärung ernst und halten Sie sich vor Augen, was hier passiert. Abgesehen davon, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung weder widerrufen noch sonst zurückgenommen werden kann, ist sie auch ein Leben lang bindend! Dies sollten Sie vor allem vor dem Hintergrund im Auge behalten, dass Sie die Unterlassungserklärung in Strafbewährterweise abgeben müssen. Sollte Ihnen beim Abfassen der Unterlassungserklärung ein Fehler unterlaufen, oder sollte dieser bereits in der Vorlage angelegt sein, setzen Sie sich wieder der erheblichen Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme aus. Vertrauen Sie daher lieber auf anwaltlichen, d.h. fachkundigen Rat.

Gerade bezogen auf das Filesharing, ist für rechtliche Selbsthilfe noch ein weiterer Hinweis geboten: Bedenken Sie bitte, dass die Abmahnkanzleien sehr wohl registrieren, wer anwaltlich vertreten ist und wer nicht. Auch wenn es Ihnen gelingen mag, eine rechtssichere Unterlassungserklärung abzufassen, demonstrieren Sie doch gegenüber der Abmahnkanzlei, dass Sie keinen Anwalt haben und schaffen so, ohne es vielleicht zu ahnen, einen erheblichen Anreiz, gegen Sie gerichtliche Schritte einzuleiten! Denn gegen wen ist es einfacher vorzugehen, als gegen jemanden, der unverteidigt ist? Dass Sie sich vielleicht vorgenommen haben, im Fall der Fälle doch einen Anwalt hinzuzuziehen, kann die Abmahnkanzlei nicht wissen. Wenn Sie also gleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und damit gegenüber der Abmahnkanzlei demonstrieren, dass Sie für Waffengleichheit gesorgt haben und mit den Anwälten auf der Gegenseite auf Augenhöhe stehen, sehen ihre Chancen schon ganz anders aus.

 Was wäre denn, wenn ich einfach überhaupt nichts mache / nicht reagiere?

Wenn Sie auf die Abmahnung überhaupt nicht reagieren, setzen sie sich dem erheblichen Risiko aus, dass die Abmahnkanzlei ihren Unterlassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes sehr kurzfristig gegen Sie durchsetzen wird. Dies wird nicht nur sehr teuer für Sie, sondern Sie haben gleich ein gerichtliches Verfahren, um welches Sie sich nun kümmern müssen. Gerade dieses Risiko ist unnötig, da Sie dieses mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung schnell aus der Welt räumen können.

Auch wenn die Abmahnkanzleien selten sofort zur Tat schreiten und das Klageverfahren betreiben, so sollten Sie doch dringend bedenken, dass die Ansprüche, auf denen die Geldforderungen beruhen, mit der Regelverjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Jahresende des Entstehungsjahres, verjähren. Dies bedeutet, dass zum Beispiel im Jahre 2012 noch Fälle aus dem Januar 2009 verfolgt werden können und noch im Dezember 2015 Fälle, die sich im Verlaufe des Jahres 2012 ereignet haben. In diesen Zeiträumen müssen Sie also noch mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen.

Wer jetzt erst einmal die Hände faltet und abwartet, was weiter passiert, riskiert ein Einleiten weiterer gerichtlicher Schritte durch die Gegenseite, zum Beispiel durch das Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens oder gleich durch Klageerhebung. All dies löst für Sie erhebliche weitere Kosten aus und kann häufig durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Anwaltes im Vorfeld vermieden werden.

 Ein besonderes Risiko stellen Fälle dar, bei denen sich bereits aus der Abmahnung ergibt, dass weitere Abmahnungen folgen werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann mit abschließender Sicherheit nur ein Anwalt beurteilen. Ist jedoch ein solcher Fall gegeben, bietet sich für Sie die Chance, weiteren Schaden, der durch neue Abmahnungen entstehen würde, bereits im Vorfeld durch Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen zu verhindern.

Ich habe gelesen, es reiche aus wenn ich 100 EUR an die Abmahnkanzlei zahle?

In diversen Internetforen und Selbsthilfeseiten findet sich immer wieder der Hinweis auf eine ominöse 100 EUR Deckelung. Diese Beiträge beziehen sich auf den § 97a Urhebergesetz, welcher tatsächlich eine Festsetzung der Anwaltskosten in vielen urheberrechtlichen Streitigkeiten auf 100 EUR beschränkt. Auch in Fällen des Filesharing, lässt sich mit sehr guten Argumenten begründen, dass auch hier die Anwaltskosten aufgrund dieses Gesetzes auf maximal 100 EUR zu begrenzen. Bedauerlicherweise ist es noch so, dass die weitaus meisten Gerichte dieser Interpretation des Gesetzes nicht folgen und auch weitaus höhere Anwaltsgebühren schon anerkannt haben. An dieser Stelle bleibt es weiterhin wichtig, dass wir Anwälte für eine Durchsetzung dieses Gesetzes kämpfen.

Aufgrund der noch undurchsichtigen Rechtslage, wäre es fatal, von einer Kostenbegrenzung auch im Filesharing auszugehen und sich darauf auszuruhen.

Das Filesharing bleibt also weiterhin eine schwierige Materie. Wer mit dem richtigen Know-how die Sache angeht, kann aber wie aufgezeigt weiteren Schaden verhindern oder zumindest stark eingrenzen. Daher ist es umso wichtiger, sich in solchen Angelegenheiten als Betroffener von mit der Materie vertraut Rechtsanwälten begleiten zu lassen.

 Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, laden wir Sie herzlich zu einem kostenlosen Erstgespräch unter unserer Hotline 0800 866226 ein.

 

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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