Abmahnung für „Kill the Boss 2“ durch Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Anschlussinhaber im Auftrag der Warner Bros. Entertainment wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an der US-amerikanischen Filmkomödie „Kill the Boss 2“ ab.

Diesen sollen die Anschlussinhaber unbefugt über eine Online-Tauschbörse verbreitet haben. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die abgemahnten Anschlussinhaber daher im Namen der Warner Bros. Entertainment auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag zu zahlen, der sowohl einen Schadensersatz also auch die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten beinhaltet.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben ist in der Regel von ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Der Richter Recht oder Ehre“ veranlasst worden. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem „Kill the Boss 2“ auch selbst begangen haben. Rechtlich gesehen besteht aber vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter gehandelt hat. Kann dieser beweissicher darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Kill the Boss 2“ veranlasst haben könnte hat er die Vermutung widerlegt und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann dann noch eine Störerhaftung eingreifen, dieser ist jedoch regelmäßig nicht Schadensersatzpflichtig. Und die Zahlungsaufforderung kann zumindest teilweise zurückgewiesen werden.

Nicht vergessen werden darf aber der Unterlassungsanspruch. Diesen kann der Rechteinhaber sowohl gegen einen Täter als auch gegenüber einem Störer geltend machen. Das heißt jedoch nicht, dass der Abgemahnte voreilig eine beigefügte vorformulierte Erklärung abgegeben sollte. Dieser kann nachteilig für die Abgemahnten sein. Da diese eine lange Bindungsdauer haben, können nachteilige Klauseln die Abgemahnten noch weit in der Zukunft treffen. Daher sollte vorab ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden, der die gegebenenfalls beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung auf nachteilige Klauseln wie ein Anerkenntnis der vollständigen Forderungen oder zu hohe Vertragsstrafen im Falle einer Zuwiderhandlung untersuchen kann.

Können Sie sogar eine Störerhaftung zurückweisen, so ist natürlich auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht erforderlich. Welcher Haftungsumfang in Ihrem Fall vorliegt kann der von Ihnen aufgesuchte Rechtsanwalt anhand ihres Einzelfalles beurteilen.

In der Regel lohnt sich daher die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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