Abmahnung „John Wick“ durch Waldorf Frommer

Im Auftrag der Studio Canal GmbH mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ab. Diese Urheberrechtsverletzung sei durch illegales Filesharing hervorgerufen worden. Dass heißt mit anderen Worten, den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dieses öffentliche Zugänglichmachen ist jedoch ein Recht, welches dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber vorenthalten ist. Wie bei derartigen Filesharing-Abmahnungen üblich werden die Abgemahnten auch hier von der Kazlei Waldorf frommer im Namen ihrer Mandantschaft aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

In der Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen für die Studio Canal GmbH soll der Abgemahnte den Action-Thriller „John Wick“ unter anderem mit Keanu Reeves, Michael Nyqvist und Alfie Allen öffentlich zugänglich gemacht haben. Weiterhin heißt es in der Abmahnung, dass die Urheberrechtsverletzung durch ein Ermittlungsunternehmen über die IP-Adresse dem Internetanschluss der Abgemahnten zugeordnet werden konnte. In der Regel – sofern nicht das Ermittlungsunternehmen einen Fehler gemacht hat- können Sie als Anschlussinhaber sich daher sicher sein, das eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick“ über ihren Internetanschluss begangen wurde.

Aber auch wenn die Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick“ ihrem Anschluss zugeordnet und damit in der Regel auch von diesem Anschluss aus begangen wurde bedeutet das nicht, dass Sie als Anschlussinhaber auch für die Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick“ in Anspruch genommen werden können. Um gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu Nichte zu machen, sollten Sie folgende Handlungsempfehlungen beachten:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Anwalt fragen!
  5. Frist bewahren!

Auch wenn von voreiligen Handlungen abzuraten ist, heißt das nicht, dass es empfehlenswert ist die Abmahnung der Kanzle Waldorf Frommer im Auftrag der Studio Canal GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick“ zu ignorieren. Dadurch laufen Sie Gefahr, dass gegen Sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt wird, welches mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist.

Um gewährleistet zu wissen, dass Sie angemessen auf die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick“ reagieren können sollten Sie bei dem Erhalt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Forderungen der Studio Canal GmbH überprüfen und gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten ermitteln.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer:  können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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