Abmahnung Waldorf Frommer – „Sein letzter Wille“

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload den Krimi „Sein letzter Wille“ sei dieser unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung des Krimis „Sein letzter Wille“ ohne Einwilligung der Rechteinhaberin erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Sein letzter Wille“ gegeben.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer gibt es?

Vorerst ist wichtig das Sie Ruhe bewahren. Vermeiden Sie vorschnelle Handlungen wie Zahlung, Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar Abgabe der meist beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung. Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Sein letzter Wille“ sollen Sie dennoch nicht einfach ignorieren, anderenfalls kann gegen Sie eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die dann mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist.

Suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf, der Ihnen dann gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Verteidigungsziel wird sein die Zahlungsaufforderung zumindest anteilig zurückzuweisen. Nach einer voreiligen Zahlung wird dieses Ziel jedoch nicht mehr erreichbar sein, da dann der Verteidigung gegen die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Sein letzter Wille“ die Basis entzogen ist. Insbesondere könnte der Betrag dann teilweise zurückgewiesen werden, wenn beweissicher nicht Sie als Anschluss sondern ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Sein letzter Wille“ veranlasst hat, denn dann besteht lediglich die Möglichkeit als sogenannter Störer in die Haftung genommen zu werden. Dieser ist jedoch nicht schadensersatzpflichtig.

Aber selbst wenn bezüglich der Zahlungsaufforderung eine Verteidigung möglich ist, ist der Unterlassungsanspruch noch nicht aus der Welt. Die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ist jedoch nicht ratsam. Meist ist diese zu weitgehen und für Sie nachteilig. Insbesondere enthält diese gegebenenfalls eine vollständige Anerkennung der gestellten Forderungen. Diese sollte vorab insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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