Abmahnung, was ist das eigentlich?

Abmahnung, was ist das eigentlich?

Der Begriff der Abmahnung taucht im deutschen Recht an mehreren Stellen auf und hat je nach Rechtsgebiet jeweils eine eigenständige Färbung. Grundsätzlich bedeutet Abmahnung jedoch immer, dass ein (wenn auch nur vermeintlich) Berechtigter von einem anderen verlangt, ein bestimmtes Verhalten Für die Zukunft zu unterlassen. Wer also von einem anderen verlangen kann, ein bestimmtes Verhalten nicht wieder an den Tag zu legen, kann sich versprechen lassen dass das beschriebene Verhalten unterlassen wird. Daher wird auch von einem so genannten Unterlassungsanspruch gesprochen. Damit der Berechtigte sieht, dass die Abmahnung auch ernst genommen wird, kann er die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen, in welcher sich der Inanspruchgenommene dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Muss der Rechteinhaber mich überhaupt abmahnen?

 Die Abmahnung erfolgt aus Kostengründen zunächst im Interesse des Rechteinhabers, § 97a Abs. 1 UrhG steht dem nicht entgegen, da dieser Paragraph nur von “soll” spricht und damit eine Wahlmöglichkeit einräumt. Damit wird klargestellt, dass keine Rechtspflicht zur Abmahnung besteht. Wird aber eine mögliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kläger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch auf Unterlassen nach § 93 ZPO sofort anerkennt. Eine einstweilige Verfügung kann also auch ohne eine Abmahnung sofort bei dem zuständigen Landgericht beantragt werden.

 Um diesem Prozesskostenrisiko aus dem Weg zu gehen, mahnen die Rechteinhaber die Rechtsverletzer ab und geben den Verletzern die Gelegenheit, durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Voraussetzungen für ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu beseitigen. Im Grunde stellt daher die Abmahnung also ein Mittel zur Prozessvermeidung dar, da der Berechtigte den so genannten Verletzer auffordern soll eine Unterlassungserklärung abzugeben, damit diese nicht durch ein Verfügungsverfahren sozusagen gerichtlich erzwungen werden muss.

 Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, bedeutet dies, dass jemand Ihnen gegenüber – ob berechtigt, sei erst einmal dahingestellt – Forderungen stellt. Sofern Sie sich hierauf nicht äußern, kann Ihnen das in letzter Konsequenz als Eingeständnis gewertet werden. Reagieren Sie auf eine Abmahnung nicht, kann das für Sie also nur Nachteile haben. Regelmäßig wird in der Abmahnung ein Geldbetrag und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

 Auch wenn die Abmahnung auf Sie einen ungewöhnlichen Eindruck machen mag, sei es wegen eingescannter Unterschriften, standardmäßigen Formulierungen oder schlecht lesbaren Fotokopien gewisser Gerichtsbeschlüsse, sind die gegen Sie erhobenen Forderungen erst einmal in der Welt und damit ernstzunehmen. Verfallen Sie bitte nicht der trügerischen Annahme, es handele sich um reine Abzocke oder Betrügereien. Auch wenn Sie sich die Vorwürfe nicht erklären können, heißt dies nicht, dass hier Betrüger am Werke seien. Möglicherweise befindet sich die Gegenseite zwar im Irrtum, aber gerade dann ist es Aufgabe eines Anwaltes, dies geradezurücken und Ihr Recht zu schützen.

 Insbesondere bei der Geldforderung lohnt es sich immer, einmal genau hinzuschauen. Oftmals sind die geforderten Beträge entweder weit überzogen oder überhaupt nicht gerechtfertigt. Zahlen Sie also in keinem Fall ohne weitere anwaltliche Prüfung, auch nicht etwa einen Teil!

Warum soll ich denn jetzt hier eine Unterlassungserklärung abgeben?

Die Unterlassungserklärung wird von Ihnen deshalb gefordert, weil die abmahnende Kanzlei der Überzeugung ist, über Ihren Internetanschluss seien Urheberrechtsverletzungen begangen worden. Da das Recht davon ausgeht, dass dem Rechteinhaber fortdauernd weitere Nachteile durch immer neue Urheberrechtsverletzungen entstehen können, ist hier der Weg zum Eilrechtsschutz eröffnet. Das Betreiben des Eilrechtsschutzverfahrens durch die Abmahnkanzlei kann nur durch die rechtzeitige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Eine Unterlassungserklärung müssen sie also in jedem Fall, auch wenn sie sich keiner Schuld bewusst sein mögen, innerhalb der gesetzten Frist zwingend abgeben, um dieses Risiko zu vermeiden! Achten Sie aber darauf, dass Sie auf keinen Fall ungeprüft die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben, denn hier versuchen die Abmahnkanzleien regelmäßig Ihnen Klauseln unterzuschieben, die in der Unterlassungserklärung eigentlich überhauptnichts verloren haben und für Sie schwere Nachteile mit sich bringen.  Lassen Sie also eine Unterlassungserklärung von einem Anwalt –  gerne von uns –  für Sie anfertigen, die dann auch auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Vergessen Sie also nicht: Sie geben eine Unterlassungserklärung nicht für die Gegenseite ab, sondern zu ihrem eigenen Schutz. Die Unterlassungserklärung dient also nicht dem möglicherweise betroffenen Rechteinhaber, sondern Sie verhindert eine Inanspruchnahme von Ihnen durch den Rechteinhaber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Damit sie durch die Unterlassungserklärung auch ordentlich geschützt sind, Ändern wir diese zu Ihren Gunsten ab.

 

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