Abmahnung wegen „Two and a Half Men – Lotta Delis in Little Armenia“ erhalten?

Die Warner Bors. Entertainment GmbH beauftragte die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mit Vefolgung von  Rechtsverletzung an der Folge „Two and a Half Men – Lotta Delis in Little Armenia“.

Den Adressaten des Abmahnschreibens wird vorgeworfen die Folge „Two and a Half Men – Lotta Delis in Little Armenia“ innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen illegal zur Verfügung gestellt zu haben. Aufgrund des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens fordert die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Warner Bros. Entertainment GmbH den Betroffenen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Wie gehe ich gegen die erhaltene Abmahnung vor?

Sie sollten jedoch auch nicht den Fehler begehen und übereilte Handlungen vornehmen. Falls Sie die geforderte Summe sogleich zahlen, haben Sie keine Möglichkeit mehr im Nachhinein über den Geldbetrag zu verhandeln. Nach alldem raten wir Ihnen also dazu zunächst einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu beauftragen. Möglicherweise ist die Forderung überhöht oder es besteht kein Anspruch gegen Sie.

Insbesondere wird dieser das Verteidigungsziel verfolgen die Zahlungsaufforderung zumindest anteilig zurückzuweisen. Dieses Vorhaben kann insbesondere hinsichtlich des unterschiedlichen Haftungsumfanges Aussichten auf Erfolg haben. Um diese gegebenenfalls gute Ausgangsposition nicht zunichte zu machen, sollten Sie daher keinesfalls voreilig der Zahlungsaufforderung der Kanzlei Waldorf Frommer nachkommen. Doch auch wenn die Zahlungsforderung zurückgewiesen werden kann steht weiterhin der Unterlassungsanspruch im Raum. Meist ist dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollten Sie keinesfalls vor einer rechtlichen Überprüfung unterzeichne, da diese meist zu weitgehend ist und somit für Sie nachteilig. . Wir raten davon ab eines der Muster einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Hafte ich auch, wenn ich die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe?

Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Folge „Two and a Half Men – Lotta Delis in Little Armenia“ richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht zwangsläufig der Täter der Urheberrechtsverletzung an der Folge „Two and a Half Men – Lotta Delis in Little Armenia“. Es besteht nur die tatsächliche Vermutung, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch widerlegen. Wenn er nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung an der Folge „Two and a Half Men – Lotta Delis in Little Armenia“ nicht selbst begangen hat, kommt nur noch eine Haftung als Störer in Betracht. Ein Störer ist derjenige, der seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt hat und dadurch die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Störer haftet nicht für den Schadensersatz. Er kann sich auch ganz von der Haftung befreien.

Welche Haftungsumfang jedoch vorliegt ist an Hand des Einzelfalles zu beurteilen.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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