Abmahnung „Gran Paradiso“ iAv. Warner Bros. Entertainment GmbH

Durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer lässt die Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an dem Drama „Gran Paradiso“ in dem ein gelähmter Ex-Bergsteiger Abenteuer in den Alpen erlebt abmahnen.

Den Adressaten des Abmahnschreibens der Kanzlei Waldorf Frommer wird vorgeworfen den Film innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen illegal zur Verfügung gestellt zu haben. Aufgrund des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens fordert die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft den Betroffenen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Regelmäßig können sich die wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Gran Paradiso“ abgemahnten Anschlussinhaber den Vorwurf des illegalen Filesharing nicht erklären, jedoch ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht der Warner Bros. Entertainment GmbH und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Gran Paradiso“ dar.

Sollte der durch Waldorf Frommer geforderte Betrag gezahlt werden?

Die Kanzlei Waldorf Frommer bietet im Namen ihrer Mandantschaft an die Streitigkeit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 Euro, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zusammensetzt, zu erledigen. Es ist jedoch fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bzw. in der genannten Höhe bestehen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen. Häufig lohnt es sich auch der gegnerischen Seite ein neues Vergleichsangebot zu unterbreiten.

Insbesondere kann sich der zu zahlende Betrag nach der im Einzelfall eingreifenden Handlungsvariante richten. Pauschale Angaben verbieten sich hier meist jedoch. Ein fachkundiger Rechtsanwalt sollte diese an Hand des Einzelfalles beurteilen.

Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Fehler bezüglich der abzugebenden Unterlassungserklärung sind wieder der meisten Vermutungen jedoch die viel weitreichenderen. Regelmäßig wird der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollte keinesfalls ohne vorherige rechtliche Überprüfung unterzeichnet werden. Meist ist diese für den Abgemahnten nachteilige. So kann diese unter Umständen eine zu hoch angesetzte Vertragsstrafe beinhalten. Da eine Unterlassungserklärung in der Regel ein Leben lang wirksam ist, kann Sie diese Vertragsstrafe bis weit in die Zukunft treffen. Auch kann diese eine vollständige Anerkennung der von der Warner Bros. Entertainment GmbH gestellten Forderungen enthalten.

Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte die beigefügte Unterlassungserklärung vorab in soweit abändern als dass diese zu Gunsten der Abgemahnten formuliert und nachteilige Klauseln vermieden werden.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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