Amtsgericht Charlottenburg weist Klage zugunsten abgemahnten Anschlussinhaber ab

AG Charlottenburg: Das Amtsgericht Charlottenburg wies eine Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Hamburger Rechtsanwälte Sasse & Partner vollständig zu Gunsten eines abgemahnten Anschlussinhabers ab, die sich von der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertreten ließ.

Die Anschlussinhaberin erhielt Ende 2012 eine Abmahnung der Splendid Film GmbH ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Sasse & Partner wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Expendables 2“. Mit der Klage wollte die Splendid Film GmbH vermeintliche Schadensersatz-, Ermittlungskosten in Höhe von 100,- EUR und Abmahnkosten geltend machen. Diese seien ihr aufgrund illegalen Filesharings entstanden und da durch eine Ermittlungsfirma die IP-Adresse des Internetanschlusses der Beklagten zugeordnet wurde gegen diese entstanden.

Diese Klage wurde nun jedoch vollständig abgewiesen. Folgende Gründe führte das Gericht dazu an:

Zwar behauptet die Klägerin, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin als Täter hafte, jedoch lebte diese wie die Beklagte vortrug, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung an dem Film „The Expendables 2“ mit ihrem Ehemann, ihren minderjährigen Sohn und ihrer Tochter in einem Haushalt, wobei alle gleichermaßen Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen, dass der Ehemann die Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Expendables 2“ habe oder haben können. Das Gericht führte dazu aus, dass die Beklagte durch ihr Vorbringen ausreichend die ernsthafte Möglichkeit dargelegt habe das ein andere als Täter der Rechtsverletzung an dem Film „The Expendables 2“ in Frage kommt. Es käme dann auch nicht mehr darauf an, ob der Internetanschluss nach außen hin ausreichend gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt war. Das einfache Bestreiten mit Nichtwissen der Klägerin genügt im Übrigen der Darlegungslast der Klägerin nicht.

„Denn es obliegt grundsätzlich der jeweils klagenden Partei, einen die begehrte Rechtsfolge tragenden Sachverhalt dazulegen und diesen, im Fall des erheblichem Bestreitens der jeweils Beklagtenpartei, notfalls zu beweisen.“ (AG Charlottenburg, Urteil Az.:225 C 92/14)

Auch die Annahme der Klägerin die Beklagte hafte ungeachtet der Täterhaftung als Störer, da diese gegen ihre Sicherungspflichten verstoßen indem sie es bei einer werkseitig voreingestellten Passwort belassen habe wies das Amtsgericht Charlottenburg zurück.

„Denn, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung aus dem Haushalt selbst begangen wurde, steht nicht mehr in Frage, ob sich eine Gefahr durch mangelhafte Sicherung gegen Angriffe von außen verwirklicht hat.“ (AG Charlottenburg, Urteil Az.:225 C 92/14)

Diese durchaus zu Gunsten der abgemahnten Anschlussinhabern Argumentationen des Amtsgerichts Charlottenburg können weiterhin die Position der abgemahnten Anschlussinhaber stärken, sofern die Rechtsprechung von anderen Gerichten beachtet wird.

 

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