BGH: Vorbeugende Unterlassungserklärungen zulässig

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.02.2013, Az. I ZR 237/11) hat entschieden, dass die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen (Unterlassungserklärung ohne dass eine Abmahnung vorliegt) weder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, noch eine unzumutbare Belästigung darstellt. Das Interesse des Erklärenden, durch die Unterlassungserklärung mögliche Kosten zu verhindern, würde das Interesse des Empfängers, nicht mit der Zustellung solcher Schreiben belästigt zu werden, überwiegen. Die Entgegennahme solcher Erklärungen würde – ob verlangt oder unverlangt – zum alltäglichen Geschäft von Rechteinhabern gehören, die gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Auch sei der Fall nicht vergleichbar mit dem Fall unverlangt zugestellter Werbesendungen oder Spam-E-Mails.

Das Team von Abmahnhelfer.de empfiehlt bei der Abmahnung eines Werks, das Teil eines sogenannten Chartcontainers war (z.B. German Top 100) vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben. Dies kann teure Folgeabmahnungen von anderen betroffenen Rechteinhabern durch weitere Rechtsanwaltskanzleien verhindern.

Lesen Sie auch hierzu unsere Hinweise zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen auf unserer Webseite Abmahnhelfer.de.

 

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