„Plötzlichen Gigolo“ wird durch Waldorf Frommer abgemahnt

In dem Schreiben der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, die Verwertungsrechte an der Komödie „Plötzlichen Gigolo“ verletzt zu haben. Mittels einer Online-Tauschbörse, wie BitTorrnt oder Limewire, soll der Abgemahnte den Film anderen Nutzern der selbigen zum Download angeboten haben. Dadurch kam es zu einer öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes, welche nicht dem Willen des alleinigen Rechteinhabers entsprach.

Daher werden die Betroffenen aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz zu zahlen.

Wie gehe ich gegen die erhaltene Abmahnung vor?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Plötzlichen Gigolo“ erhalten haben, sollten Sie es unterlassen voreilige Schritte vorzunehmen. Es ist keine Lösung, wenn Sie die geforderten Summer sofort zahlen oder die Unterlassungserklärung unterzeichnen. Im Gegenteil: wenn Sie dies tun, vernichten Sie die Verhandlungsbasis Ihres Verteidigers und eine nachträgliche Verhandlung über die Höhe des Betrages ist nicht mehr möglich. Aus diesem Grund raten wir Ihnen dazu zunächst einen Rechtsanwalt, der sich auf das Urheber- und Internetrecht spezialisiert hat, aufzusuchen. Dieser kann für Sie die geltend gemachten Ansprüche überprüfen und Ihnen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Zudem kann er Ihnen bei der Abänderung der beigefügten Unterlassungserklärung behilflich sein. Diese ist nämlich regelmäßig zu weitgehend und daher für Sie nachteilhaft. Wichtig ist weiterhin, dass Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Frist tätig werden, da ansonsten die Gefahr droht, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Sie als Anschlussinhaber können grundsätzlich als Täter oder aber als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Vorerst wird, wie üblich, in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Plötzlichen Gigolo“ davon ausgegangen, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Plötzlichen Gigolo“ eigenverantwortlich als Täter veranlasst haben.

Leben Sie jedoch in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem alle Bewohner den Anschluss gleichermaßen nutzen und besteht daher eine ernsthafte Möglichkeit, dass nicht Sie sondern ein selbstverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Plötzlichen Gigolo“ veranlasst hat, so kann eine Täterhaftung ausgeschlossen werden.

Ist das der Fall können Sie als Anschlussinhaber jedoch noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Der gravierendste Unterschied zur Täterhaftung ist, dass Sie als Störer jedoch gerade nicht Schadensersatzpflichtig sind. Daher kann gegebenenfalls die Schadensersatz Forderung erfolgreich zurückgewiesen werden. Lediglich der Erstattungsanspruch kann dann gegen Sie noch rechtlich weiterverfolgt werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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