Redtube-Abmahnungen: Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss

In den vergangenen Wochen sind zahlreiche Internetnutzer von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Kanzlei Urmann & Collegen wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, sie haben illegal einen Film auf der Internetplattform „redtube.com” angesehen. Der Rechteinhaber, The Archive AG aus der Schweiz, hat angeblich IP-Adressen von Nutzern ermitteln lassen, die den Film auf Redtube angesehen haben. Über einen Beschluss des Landgerichts Köln hat The Archive AG sodann die Deutsche Telekom AG verpflichten lassen, Namen und Adresse der Nutzer herauszugeben. Einen solchen Beschluss können Sie hier einsehen.

Gegen den Beschluss, den The Archive gegen die Deutsche Telekom erwirkte, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wir erhalten derzeit vermehrt Anfragen von Betroffenen, die ein Vorgehen gegen den Auskunftsbeschluss wünschen.

1. Wer kann Beschwerde erheben?
Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Dazu zählen alle Internetnutzer, deren Daten von der Telekom herausgegeben worden sind. Jeder, der eine Abmahnung der Kanzlei Urmann & Collegen erhalten hat, ist daher betroffen.

2. Wie lange kann Beschwerde erhoben werden?
Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen beim Landgericht Köln eingehen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Der Beschluss wird gegenüber dem betroffenen Anschlussinhaber allerdings nicht bekannt gegeben. Dann beginnt die Frist fünf Monate nach Erlass des Beschlusses. Betroffenen Anschlussinhaber haben daher bis fünf Monate und zwei Wochen nach dem Erlass des Beschlusses Zeit, Beschwerde einzulegen.

3. Hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg?
Nach derzeitigen Stand hätten die Kölner Richter den Auskunftsbeschluss nicht erlassen dürfen.

a) Schon die Herkunft der IP-Adressen ist äußerst fragwürdig: Laut einem Gutachten, das dem Gericht wohl vorliegt, soll die Ermittlung  „technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen“ beruhen. Die von uns befragten Experten sind sich einig, dass derartige Techniken nicht existieren.

b) Die Urheberrechtsverletzung muss  „offensichtlich“ gewesen sein. Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Streaming wird zwar durchaus differenziert gesehen, aber in der Regel handelt es sich um eine Privatkopie, die nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig ist, sofern die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Zur Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Quelle hat The Archive, bzw. deren Anwalt Daniel Sebastian im Auskunftsverfahren nichts geschrieben. Dort heißt es nur:  „Die Rechtsverletzung erfolgte zudem offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG, da die ungerechtfertigte Belastung Dritter ausgeschlossen ist.“  Zur Rechtswidrigkeit der Quelle, also Redtube, gibt dies nichts her.

c) Nachdem uns vorliegenden Beschluss des Landgerichts Köln haben die Reichter gar nicht gemerkt, dass es um Streaming geht. Nach dem Beschluss gingen die Richter davon aus, dass die betroffenen Internetnutzer den Film im Rahmes einer Filesharing-Börse öffentlich zugänglich machen. Dies geschieht jedoch unstreitig nicht. Die Staatsanwaltschaften Berlin und Köln ermitteln bereits wegen des Verdachts möglicher Straftaten.

Nach alledem muss man davon ausgehen, dass die Auskunftsbeschlüsse des Landgereichts Köln zu Unrecht ergangen sind und die Beschwerde der Betroffenen erfolgreich sein wird.

4. Welche Kosten entstehen?
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich nach dem Streitwert. Das Landgericht München hat in vergleichbaren Fällen einen Streitwert von 1.200 EUR je Beschwerdeführer angesetzt, so dass Kosten in Höhe von ca. 240,- Euro (inkl. MwSt.) entstehen. Die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Allerdings ist nicht klar, ob die The Archive AG am Ende in der Lage sein wird, alle Ansprüche zu erfüllen.

5. An wen kann ich mich wenden?
Die Kanzlei VON RUEDEN bietet Betroffenen die Vertretung in der Beschwerde an. Nutzen Sie hierfür unser Auftragsfomular, das Sie hier finden.

 

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