Universal Music GmbH lässt „Farbenspiel“ von Helene Fischer abmahnen

Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mahnt im Auftrag der Universal Music GmbH Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum „Farbenspiel“ von Helene Fischer ab.

Der Vorwurf des Schreibens lautet illegales Filesharing. Das heißt, dass den Betroffenen vorgeworfen wird das Musikalbum „Farbenspiel“ von Helene Fischer über ihren Internetanschluss über eine Online-Tauschbörse anderen widerrechtlich zum Download angeboten haben soll. Daher wird der Abgemahnte aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 900,00 Euro zu zahlen.

Gestützt wird dieser Vorwurf regelmäßig auf das Ergebnis einer Ermittlungsunternehmens, das die IP-Adresse über die, die Urheberrechtsverletzung an der Musikalbum „Farbenspiel“ von Helene Fischer veranlasst wurde dem entsprechenden Anschlussinhaber zuordnet.

Hafte ich auch, wenn ich die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe?

Die Abmahnung richtet sich zwar stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Farbenspiel“ von Helene Fischer begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter „Störer“ in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet zunächst die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung „Farbenspiel“ von Helene Fischer selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Farbenspiel“ von Helene Fischer mitverursacht hat. Der Anschlussinhaber kann sich also nur entlasten, wenn alles Zumutbare unternommen hat, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen verübt werden. D.h. er muss nachweisen, dass er die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat (es genügt eine WPA2-Verschlüsselung). Nur, wenn dem Anschlussinhaber ein entsprechender Nachweis gelingt, kann er sich von der Haftung befreien.

Haben Sie jedoch schon die meist beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben oder aber den geforderten Betrag gezahlt ist es in der Regel schwer die Forderungen noch zurückzuweisen. Daher sollten Sie bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Farbenspiel“ von Helene Fischer vor jeglicher Reaktion einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen der die Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann und feststellen kann welche der Haftungsvarianten im Einzelfall vorliegt.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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