Verjährung von Filesharing Abmahnungen

In den Jahren 2009 und 2010 wurden offenbar zahlreiche Urheberrechtsverstöße ermittelt, die erst jetzt abgemahnt werden. Deshalb stellt sich die Frage, wann entsprechende Ansprüche verjähren. Gemäß § 102 S. 1 UrhG i.V.m. §§ 195 ff. BGB verjähren derartige Ansprüche nach 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Im Jahr  2009 begangene Verstöße verjähren daher am 31.12.2012, Verstöße aus 2010 am 31.12.2013. Hat der Rechteinhaber erst später Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers erlangt oder wurden beispielsweise Vergleichsverhandlungen geführt, kann die Verjährung im Einzelfall auch später eintreten.

Genaueres können Sie in diesem sehr hilfreichen Artikel der Rechtsanwälte Gönnheimer Zander nachlesen: http://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-von-filesharing-abmahnungen_042781.html

 

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