Warner Bros. Serie Lethal Weapon von Waldorf Frommer geschützt

Aufgrund vielfältiger Verbreitung von Serien ohne Zustimmung der Inhaber der Nutzungsrechte an den Werken erleiden Unternehmen aus der Medienbranche regelmäßig Beeinträchtigungen ihrer urheberrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen. Um sich gegen diese Beeinträchtigungen zu schützen und die daraus entstandenen wirtschaftlichen Schäden auszugleichen ersuchen betroffene Medienunternehmen die rechtliche Unterstützung von Rechtsanwaltskanzleien. In diesem Zusammenhang hat die Müncheneder Sozietät Waldorf Frommer durch ihre Klagen und Abmahnungen an Bekanntheit erlangt. Mit diesen Mitteln wurde Waldorf Frommer zuletzt auch tätig als die von Warner Bros. produzierte Serie Letahl Weapon auf einer Filesharing Plattform angeboten wurde.

Wer wird von Waldorf Frommer abgemahnt

Abgemahnt wird, wer Störer ist. Störer ist der für die Verletzung der Nutzungsrechte Verantwortliche. Dies schließt den Betreiber des Filesharings gleichermaßen wie den Nutzer dieser vervielfältigenden Verbreitung des Werkes ein. Um diesen auszumachen ermittelt Waldorf Frommer den Anschlussinhaber der IP-Adresse unter Verwendung der Verkehrsdaten. Diese Methode ist jedoch höchst umstritten, da es sehr einseitig ist und darüber hinaus intransparent nicht nachvollziehbar. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten nicht nachträglich verändert wurden. Somit ist eine eindeutige Beweislage nicht ersichtlich.

BGH: Schluss mit gemeinsamer Internetnutzung

Laut BGH-Rechtsprechung kommt die Person als Täter in Betracht, die eine Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss während der geltend gemachten Rechtsverletzung hat. Daher kommt es auch nicht auf die tatsächliche Nutzung an, denn grade in Familien oder Wohngemeinschaften ist der Anschlussinhaber rein zufällig. In diesen Mehrpersonenhaushalten würde eine Überwachungspflicht nicht mit dem Grundvertrauen und der Freiheit einer Lebens- bzw. Wohngemeinschaft zu vereinbaren sein. Im Zuge dessen ist zu erwähnen, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers von diesem zu widerlegen ist. Dies ist der Fall, wenn er vorträgt andere Personen hatten einen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss, womit eine Täterschaft dieser Personen nicht auszuschließen ist. Und eben davon ist auszugehen, wenn sich mehrere Mitglieder eines Haushalts ein und denselben Anschluss teilen. Folglich ist zu erkennen, dass Waldorf Frommer gar nicht den Verantwortlichen für die Beeinträchtigung ausmacht, sondern lediglich feststellt, wer Inhaber des Anschlusses ist.

Ist eine Abmahnung berechtigt?

Ob eine Abmahnung berechtigt ist hängt davon ab wer die Urheberrechtsverletzung begeht. In Betracht kommen der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter. Denn nach einem Urteil des BGH besteht lediglich für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers eine Vermutung. Nicht hingegen dafür, dass er für die verletzende Handlung verantwortlich ist. So liegen auch schon Unterschiede hinsichtlich der Inhalte der Unterlassung vor. Gegen den tatsächlichen Störer besteht dahingehend ein Anspruch die verletzende Handlung künftig zu unterlassen. Bezogen auf den unbeteiligten Anschlussinhaber ist die Haftung darauf gerichtet, es zu unterlassen Dritten eine weitere verletzende Handlung zu ermöglichen.

Bestünde also eine Haftung für den Anschlussinhaber, wäre dies das Ende der gemeinsamen Nutzung eines Internetzugangs. Den Inhaber des Anschlusses trifft abschließend festzustellen keine Belehrungs- oder Überwachungspflicht für seine volljährigen Besucher oder Gäste.

Wie gehe ich gegen die Forderungen aus der Abmahnung vor?

Waldorf Frommer fordert mit der Abmahnung eine Zahlung von Schadenersatz, die sich an der Lizenzanalogie bemisst. Daher fallen die Forderungen mehrere hundert bis tausend Euro hoch aus. Diese Summe richtet sich nach dem Wert, den der vermeintliche Störer für den Erwerb der Lizenz zur Verwertung des Werkes an das Medienunternehmen hätte leisten müssen.
Zudem begehrt Waldorf Frommer vom Empfänger der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese würde als Geständnis der Vorwürfe gewertet werden und der Abmahnungempfänger würde aus dieser Unterwerfungserklärung bei bestehender Wiederholungsgefahr und gleichartigen Sachverhalten in Zukunft in Anspruch genommen werden. Daher gilt es diese Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben.

Aufgrund der bloßen Vermutung der Anschlussinhaber, sei automatisch Verantwortlicher der Urheberrechtsverletzung ist die Schadenersatzforderung deutlich zu mindern. Gegebenenfalls lässt sich eine Regressforderung mit juristischer Expertise gänzlich umgehen.

  1. Bewahren Sie die Ruhe
  2. Kommen Sie keiner Forderung von Waldorf Frommer umgehend nach
  3. Ziehen Sie einen Anwalt hinzu
  4. Wahren Sie die Fristen

Wir von abmahnhelfer.de bieten allen Empfängern einer Abmahnung eine kostenlose Erstberatung. Anschließend analysieren unsere routinierten Anwälte Ihren Sachverhalt und wir teilen Ihnen unsere Einschätzung mit, welche Kosten, weiteren Konsequenzen, aber insbesondere Chancen bestehen

 

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