Waldorf Frommer Abmahnung – „Der Knastcoach“

Im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer urheberrechtliche Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen der Verletzung an den Rechten des Filmes „Der Knastcoach“.

In dem 2015 erschienen Film geht es um einen Millionär, der zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und sich vor dem Antritt seiner Freiheitsstrafe mit Hilfe seines Autowäschers auf den Gefängnisalltag vorbereiten will.

Was wird dem Abgemahnten vorgehalten?

Dem Betroffenen wird vorgeworfen innerhalb einer Internet-Tauschbörse, wie BitTorrent, eDonkey oder Limewire, anderen Nutzern die Komödie „Der Knastcoach“ zur Verfügung gestellt und so weltweit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht jedoch ausschließlich dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber, vorliegend also der Warner Bros. Entertainment GmbH, gem. § 19 a UrhG zu. Eine vorherige notwendige Einwilligung ist nicht gegeben.

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei den Anschlussinhaber auf, einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen, der die Schadensersatz- und Aufwendungsersatzkosten umfasst. Des Weiteren soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abgeben.

Wie reagiere ich richtig auf die erhaltene Abmahnung?

Wenn Sie ein Abmahnschreiben in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, sollten Sie Ruhe bewahren. Vorschnelle Handlungen, wie die übereilte Zahlung des geforderten Betrages, führen dazu, dass Sie sich im Zweifelsfall Ihre Verteidigungsmöglichkeiten selbst abschneiden.

Wir empfehlen Ihnen, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und die mitgeschickte Unterlassungserklärung insoweit abändern, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die urheberrechtliche Abmahnung?

 In vielen Fällen lohnt es sich gegen die erhaltene Abmahnung vorzugehen.

Wenn Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so kann es sein, dass ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse aufgetreten ist. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Rechteinhaber die Beweislast dafür, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob und inwieweit Sie für die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung haften. Wenn Sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, sondern eine andere Person, die Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, so haften Sie als sogenannter Störer. Der Vorteil der Störerhaftung ist, dass Sie keinen Schadensersatz zahlen müssen. Soweit Sie nachweisen können, dass ein volljähriges Familienmitglied das illegale Filesharing betrieben hat, kommt es grundsätzlich sogar zu einem Ausschluss der Haftung; dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem BearShare-Urteil im Jahr 2014 (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Wenn auch Sie abgemahnt wurden, sollten Sie das kostenlose Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung nutzen, was unser Team von Abmahnhelfer.de Ihnen anbietet. Sie können uns sieben Tage die Woche unter der Rufnummer: 030 - 200 590 770  erreichen oder das Kontaktformular auf dieser Website ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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