Waldorf Frommer Abmahnung – „Run All Night“

Urheberrechtsverstöße an Filmwerken, deren Rechte die Warner Bros. Entertainment GmbH hält, verfolgt die Kanzlei Waldorf Frommer schon seit längerem. Derzeit rügt die Münchner Kanzlei für ihre Mandantin Vergehen an den Rechten des Films „Run All Night“.

In dem Actionthriller „Run All Night“ gibt Liam Neeson den ehemaligen Auftragskiller, der seinen Sohn und dessen Familie vor seinem ehemaligen besten Freund und Boss schützen will.

Der Abgemahnte soll innerhalb einer Internet-Tauschbörse den spannungsgeladenen Film aus dem Jahr 2015 anderen Nutzern zum Download angeboten und so unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht haben. Viele der Betroffenen können sich diesen Vorwurf nicht erklären. Insbesondere ist bei solchen Tauschbörsen jedoch zu beachten, dass durch das Herunterladen einer Datei den anderen Usern automatisch und gleichzeitig die sich auf dem eigenen Rechner befindlichen Inhalte zur Verfügung gestellt werden.

Die Anwälte der Kanzlei Waldorf Frommer fordern von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro, welcher sich aus den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzkosten zusammensetzt.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich abgemahnt wurde?

Ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen Auskunft über die Verteidigungsmöglichkeiten geben sowie die mitgeschickte Unterlassungserklärung abändern. Dies ist regelmäßig empfehlenswert, da sie meist zu weitgehend ist und Sie daher unangemessen benachteiligen kann.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Frage der Haftung kann nicht pauschal beantwortet werden, da sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Grundsätzlich ist es so, dass der Täter der Urheberrechtsverletzung vollumfänglich für diese haftet, der sogenannte Störer der Urheberrechtsverletzung hingegen nur beschränkt oder sogar gar nicht. Der Störer ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung nicht selbst verursacht hat, sondern seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat und deshalb mitverantwortlich für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten ist. Wenn der Dritte ein volljähriges Familienmitglied ist, so ist der Anschlussinhaber grundsätzlich von der Haftung befreit; dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem „BearShare“-Urteil im Jahr 2014 (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“). Wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist, so muss der Störer zumindest keinen Schadensersatz leisten.

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so zögern Sie nicht, sondern greifen Sie zum Telefonhörer und nehmen Sie Kontakt zu unserem spezialisierten Team von Abmahnhelfer.de auf. Wir vertreten seit Jahren erfolgreich Mandanten, die urheberrechtliche Abmahnungen erhalten haben und bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgespräches an. In diesem können Sie uns von Ihrem persönlichen Fall berichten und werden sogleich eine anwaltliche Einschätzung von uns bekommen. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  an oder füllen Sie das Kontaktformular auf dieser Website aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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