Abmahnung aus München wegen „Lets be Cops

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt wegen der Action-Komödie „Lets be Cops“ ab.

In dem Film wollte Ryan ( Jake Johnson) als Schauspieler und Justin (Damon Wayans Jr.) als Erfinder von Videospielen in Los Angeles gemeinsam durchstarten. Da diese Vorhabend jedoch bisher nicht sonderlich läuft, gehen die Freunde als Polizisten verkleidet auf eine Kostümparty um so den Kopf frei zu bekommen. Dort angekommen fallen die Beiden ziemlich auf, da es sich bei der Party um einen Maskenball handelt. Ryan und Justin verlassen die Party darauf hin und schlendern durch die Straßen. Hierbei merken Sie, dass die Uniform mehr Eindruck macht als gedacht. Sie werden für echte Cops gehalten. Für völlige Verwirrung nicht nur bei Passanten sondern auch bei Verbrechern und den echten Polizisten sorgen Sie dann mit ihrem Entschluss die Uniform noch ein Weilchen länger zu tragen.

Dem Adressaten wird in dem Abmahnschreiben vorgeworfen nunmehr den Film „Lets be Cops“ innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen zur Verfügung gestellt zu haben. Dadurch wird der Film illegal öffentlich zugänglich gemacht. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht aber ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu; soweit dieser seine Einwilligung nicht erteilt hat, erfolgt die öffentliche Zugänglichmachung demnach widerrechtlich.

Aufgrund dessen werden die abgemahnten Anschlussinhaber aufgefordert eine – wie bei Filesharing Abmahnungen üblich- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch einen Abgeltungsbetrag in höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Lohnt es sich gegen die Abmahnung zu verteidigen?

Auch wenn in der Regel bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer davon ausgegangen werden kann, dass auch eine Urheberrechtsverletzung an dem betroffenen Werk von Ihrem Anschluss aus veranlasst wurde, heißt das jedoch nicht, dass es keine Verteidigungsmöglichkeiten gibt.

Zwar besteht gegen Sie als Anschlussinhaber vorab die tatsächliche Vermutung, dass Sie auch die Urheberrechtsverletzung veranlasst haben, diese kann jedoch durch eine beweissicher dargelegte ernsthafte Möglichkeit widerlegt werden, dass ein selbstverantwortlicher Dritter diese begangen hat.

Ist das der Fall, so kann eine Täterhaftung ausgeschlossen werden und ein Schadensersatzanspruch gegen Sie hat sich gerade nicht begründet. Zwar können Sie dann noch als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden, dieser ist jedoch gerade nicht Schadensersatzpflichtig und der Betrag kann (vorab zumindest anteilig) zurückgewiesen werden.

Der Unterlassungsanspruch hingegen ist sowohl gegen den Täter als auch gegen den Störer begründet. Sofern also nicht die vollständige Haftung ausgeschlossen werden kann, sollte der Unterlassungsanspruch nicht aus den Augen verloren werden. Ist in Ihrem Fall eine Abgabe der Erklärung notwendig raten wir jedoch dringend davon ab Muster-Erklärungen aus dem Internet oder sogar beigefügte Formulierungsvorschläge zu unterzeichnen. Eine erstmal abgegebene Erklärung bindet den Erklärenden meist ein Leben lang, so dass Sie Fehler bei der Formulierung bis weit in die Zukunft treffen können.

Handeln Sie nicht voreilig lassen Sie vorab Ihren Einzelfall von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen, der dann die Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die/ der Abmahnung überprüfen kann.

In der Regel lohnt sich die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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