Waldorf Frommer mahnt „The Homesman“ ab

Aufgrund von Rechtsverletzungen durch illegales Filesharing hat die Universum Film GmbH die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt urheberrechtliche Abmahnungen in ihrem Namen auszusprechen. Gegenstand der derzeitigen Abmahnungen ist das US- amerikanische Filmdrama „The Homesman“ von Tommy Lee Jones aus dem Jahr 2014. Durch einen illegalen Upload des Filmes sollen die Abgemahnten diesen unerlaubt zum Download zur Verfügung gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die Betroffenen werden von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Universum Film GmbH aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben ist in der Regel von ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Homesman“ veranlasst worden. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Homesman“ auch selbst begangen haben. Rechtlich gesehen besteht aber vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter gehandelt hat. Kann dieser beweissicher darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Homesman“ veranlasst haben könnte hat er die Vermutung widerlegt und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann dann noch eine Störerhaftung eingreifen, dieser ist jedoch regelmäßig nicht Schadensersatzpflichtig. Und die Zahlungsaufforderung kann teilweise zurückgewiesen werden. Zahlen Sie daher nicht voreilig und ohne rechtliche Überprüfung den durch die Kanzlei Waldorf Frommer geforderten Betrages. Denn anderenfalls ist regelmäßig einer Verhandlung über die Höhe des Betrages regelmäßig nicht mehr möglich.

Nicht vergessen werden darf aber der Unterlassungsanspruch. Diesen kann der Rechteinhaber sowohl gegen einen Täter als auch gegenüber einem Störer geltend machen. Das heißt jedoch nicht, dass der Abgemahnte voreilig eine beigefügte vorformulierte Erklärung abgegeben sollte. Dieser kann nachteilig für die Abgemahnten sein. Da diese eine lange Bindungsdauer haben, können nachteilige Klauseln die Abgemahnten noch weit in der Zukunft treffen.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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