Abmahnung aus München wegen „Oculus“

Die Universum Film GmbH lässt durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Anschlussinhabern aussprechen. Das Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer enthält den Vorwurf des illegalen Filesharings. Mit anderen Worten heißt das, dass den abgemahnten Anschlussinhabern vorgeworfen wird, den Horrorfilm „Oculus“ über ein Peer-to-Peer Netzwerk an eine unbestimmte Personenzahl verbreitet und dadurch die Rechte der Universum Film GmbH verletzt zu haben. Aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Horrorfilm „Oculus“ seien der Universum Film GmbH gegen die Anschlussinhaber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche entstanden. Die Betroffenen werden daher von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Universum Film GmbH aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Weiter heißt es in der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Horrorfilm „Oculus“, das die Universum Film GmbH die Angelegenheit als erledigt ansieht, sofern die Betroffenen den Forderungen nachkommen. Anderenfalls würden weitere rechtliche Schritte gegen diese eingeleitet werden, welche mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sind.

Auch wenn das Angebot der Universum Film GmbH ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Frommer vorerst die beste Möglichkeit liefern mag die Angelegenheit schnellst möglich aus der Welt zu schaffen, sollten Sie dieses nicht voreilig annehmen. Zwar können Sie sich bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Oculus“ in der Regel sicher sein, das über ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Jedoch gibt es keine pauschale Haftung des Anschlussinhaber für eine festgestellte über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung an dem Film „Oculus“.

Eine vollständige Haftung des Anschlussinhabers kann nur dann angenommen werden, wenn dieser auch Täter der Urheberrechtsverletzung an dem Film „Oculus“ ist. Zwar besteht vorerst die Vermutung der Täterhaftung gegenüber des Anschlussinhabers, die Vermutung ist allerding bereits dann widerlegt, sofern der Anschlussinhaber beweissicher darlegen kann, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Oculus“ veranlasst hat. Konnte die Vermutung erfolgreich widerlegt werden, kann gegenüber dem Anschlussinhaber die Schadensersatzforderung nicht weiter verfolgt werden und die Forderung teilweise zurückgewiesen werden.

Nicht zu vergessen ist hierbei jedoch der Unterlassungsanspruch. Denn auch wenn eine Täterhaftung ausgeschlossen werden kann, kann der Anschlussinhaber noch als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch sowohl gegen den Täter als auch gegen den Störer durchsetzbar. Fehler bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung können Sie jedoch noch bis weit in die Zukunft treffen, da eine erst einmal abgegebene Erklärung den Abgebenden meist ein Leben lang an das Erklärte bindet.

Um derartige Fehler zu vermeiden oder den Haftungsumfang festzulegen, sollten Sie unbedingt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, dieser kann dann auch vorab die Rechtmäßigkeit der Forderungen überprüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen. Vermeiden Sie vorher jegliche Kontaktaufnahme mit der Gegenseite und übereilte Handlungen wie Zahlung oder Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Oculus“ in ihrem Briefkasten vorgefunden haben, können Sie uns gerne unter der Telefonnummer: in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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