Waldorf Frommer mahnt wegen „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ ab

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Anschlussinhaber wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an dem Horrorfilm „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ ab.

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Aufgrund dessen werden die Betroffenen aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Warum habe ich eine Abmahnung erhalten? Was ist eine Abmahnung?

Der Rechteinhaber beauftragt regelmäßig eine Rechtsanwaltskanzlei damit, aufgrund einer begangenen Urheberrechtsverletzung tätig zu werden. Die Urheberrechtsverletzung im Falle des illegalen Filesharings ist das Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Online-Tauschbörse durch einen widerrechtlichen Upload des selbigen.

Die Abmahnung ist dann dabei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, im Fall des Filesharings die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung an dem Film „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ zukünftig zu unterlassen. Sie stellt gleichzeitig ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar, mit dessen Hilfe ein Prozess und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden sollen.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

In dem Fall, das Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Die Frau in Schwarz 2: Engel des Todes“ in ihrem Briefkasten vorgefunden haben, sollten Sie diese unbedingt ernstnehmen. Die Abmahnung lediglich zu ignorieren hat in der Regel nur zur Folge das gegen Sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren in die Wege geleitet wird, das mit weiteren Kosten verbunden ist. Stattdessen sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung rechtlich überprüfen. Vor einer rechtlichen Überprüfung sollten Sie den Forderungen keinesfalls nachkommen. Anderenfalls könnten Sie sich gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten unnötig abschneiden.

Eine Möglichkeit die Zahlungsaufforderung kann insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Haftungsvarianten geben. So kann nur gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Zwar besteht vorerst gegen den Anschlussinhaber die Vermutung er sei auch Täter der Urheberrechtsverletzung. Diese Vermutung kann jedoch bereits dann widerlegt werden, sofern beweissicher dargelegt werden kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Verletzungshandlung vorgenommen hat. Zwar kann dann der Anschlussinhaber noch als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden dieser ist jedoch gerade nicht schadensersatzpflichtig.

Bewahren Sie daher bei dem Erhalt einer Abmahnung Ruhe und vermeiden Sie Handlungen wie Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, Zahlung der Forderung oder gar Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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