„Love, Rosie–Für immer vielleicht“ -Abmahnung durch Waldorf Frommer

Die Constantin Film Verleih GmbH beauftragte die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ zu verfolgen.

Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen eine Urheberrechtsverletzung an der Verfilmung des Romans der irischen Schriftstellerin Cecilia Ahern „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ begangen zu haben. Er habe die Urheberrechtsverletzung durch einen widerrechtlichen Uploads des Filmes „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ auf einer Online-Tauschbörse hervorgerufen. Daher seien der Constantin Film Verleih GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden. Die Betroffenen werden aufgrund dessen aufgefordert ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zahlen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Sollte ich als Abgemahnter eine Unterlassungserklärung abgegeben?

Sie als abgemahnter Anschlussinhaber sollten vorab die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer unbedingt ernstnehmen. Die Abmahnung einfach zu ignorieren hat in der Regel lediglich Nachteile. So werden im Falle des Ignorierens weitere rechtliche Schritte gegen die Abgemahnten in die Wege geleitet, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Eine Unterlassungserklärung sollte dennoch nicht ohne weiteres Abgegeben werden. Vorab sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser kann die Erforderlichkeit einer Abgabe einer Unterlassungserklärung überprüfen und Ihnen gegebenenfalls bei der Abfassung einer Erklärung behilflich sein. Von einem Zurückgreifen auf Mustererklärungen aus dem Internet ist dringend abzuraten. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Auch hinsichtlich der Zahlungsaufforderung sollte vorab ein fachkundiger Rechtsanwalt aufsuchen. Denn unter Umständen ist diese gar nicht oder nicht in der Höhe gegen Sie als Anschlussinhaber entstanden. Denn ein Schadensersatzanspruch wird nur gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung begründet. Kann beweissicher dargelegt werden, das auch ein eigenverantwortlicher Dritter dir Urheberrechtsverletzung ernsthaft veranlasst haben könnte, so kann eine Täterhaftung ausgeschlossen werden und die Zahlungsaufforderung zumindest anteilig zurückgewiesen werden.

Der Anschlussinhaber kann dann noch als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Gegen den Störer können jedoch lediglich die angefallenen Rechtsverfolgungskosten weiterhin rechtlich verfolgt werden. Wenn nun aber bereits die Zahlung getätigt wurde entfällt regelmäßig die Möglichkeit eine Verhandlung hinsichtlich des Betrages beziehungsweise der Betragshöhe zu führen.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer:  können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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