Abmahnung aus Berlin – „Deponia“

Der Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt momentan Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Deponia“ ab.

„Deponia“ ist ein Point-and-Click-Grafik-Adventure-Spiel für Jugendliche. Von den Betroffenen soll es mittels einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte widerrechtlich, da der Rechteinhaber nicht die vorherige, notwendige Einwilligung zu der Veröffentlichung erteilt hat.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung soll ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.250,00 Euro gezahlt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. In der Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, zukünftig keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr zu begehen.

Abmahnung erhalten – was tun?

Wenn Sie abgemahnt wurden, müssen Sie unbedingt die gesetzten Fristen beachten, um weitere Schritte der Gegenseite zu vermeiden. Wir empfehlen für die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung die Beratung in einer auf das Urheberrecht spezialisierten Kanzlei. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann Ihnen Auskunft über die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten geben und die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

Die mitgesendete Unterlassungserklärung sollten Sie abändern lassen. Sie ist meist zu weitgehend und kann Sie unangemessen benachteiligen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte sich auf die notwendigen Angaben beschränken.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung?

In vielen Fällen lohnt sich ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung. Wenn Sie sich beispielsweise sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Rechtsverletzung begangen hat, so kann es sein, dass ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse unterlaufen ist. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Zudem kann es sein, dass Sie nur beschränkt haften oder von der Haftung befreit sind. Grundsätzlich haften Sie als Störer, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. Soweit jedoch der Dritte ein volljähriges Familienmitglied ist, sind Sie in der Regel von der Haftung befreit; dies entschied der Bundesgerichtshof im Januar 2014 in der sogenannten „BearShare-Entscheidung“ (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, melden Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de. Wir bieten Ihnen unter der Rufnummer: 030 - 200 590 770  ein kostenloses Erstgespräch an, in welchem Sie uns Ihren persönlichen Fall schildern können und eine anwaltliche Ersteinschätzung erhalten.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.