Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Verstehen sie die Bèliers?“

Aus München erreichten nunmehr Anschlussinhaber urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Filmes „Verstehen sie die Bèliers?“.

In der Komödie geht es um eine ungewöhnliche Familie, die bis auf Paula alle gehörlos sind und auf einem Bauernhof in der französischen Provinz leben. Paula unterstütz ihre Familien wo sie nur kann. So übersetzt sie nicht nur auf dem Wochenmarkt die Kundenwünsche in die Gebärdensprache, sondern unterstütz ihren Vater, der sich in den Kopf gesetzt hat Bürgermeister zu werden bei seiner Kampagne. Wodurch die neusten für Paula einschneidende Geschehnisse wenig Platz bleibt. Ihr Musiklehrer ermutigt Paule – auf ihre außergewöhnliche Stimme aufmerksam geworden – zu einem Gesangs-Studium in Paris zusätzlich verliebt sie sich auch noch. Auch wenn alle anderen selbstverständlich wissen was gut für Paula ist hat die Bèliers jedoch ihren eigenen Kopf.

Diese Komödie über den Konflikt zwischen persönlichen Lebenstraum und Verantwortung gegenüber der Familie sollen – so heißt es in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer- die Adressaten über ihren Internetanschluss über ein Peer-to-Peer Netzwerk zum Download zur Verfügung gestellt haben.

Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer seien daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber entstanden. Diese werden daher aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen, in dem sowohl ein Schadenersatz als auch die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten enthalten sind.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass von ihrem Internetanschluss auch eine Urheberrechtsverletzung veranlasst wurde. Vorab besteht dann gegen den Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist.

Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat.

Der gravierendste Unterschied zur Täterhaftung ist, dass Sie als Störer jedoch gerade nicht Schadensersatzpflichtig sind. Daher kann gegebenenfalls die Schadensersatz Forderung erfolgreich zurückgewiesen werden. Lediglich der Erstattungsanspruch kann dann gegen Sie noch rechtlich weiterverfolgt werden.

Kann eine Haftung vollständig ausgeschlossen werden, so hat die Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer weder einen Unterlassungs- noch einen Schadensersatzanspruch gegen Sie.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, oder gegebenenfalls die mildere Störerhaftung einschlägig ist, sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt an Hand ihres Einzelfalles beurteilt werden.

Vor eienr rechtlichen Überprüfung ist es gerade hinsichtlich gegebenenfalls bestehender Verteidigungsmöglichkeiten nicht ratsam voreilig den Forderungen nachzukommen. Anderenfalls ist einer späteren Verhandlung bezüglich der Forderungen meist die Basis entzogen.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.