Abmahnung durch Baumgarten Brandt – „Durst – Thirst“

Die Kanzlei Baumgarten Brandt spricht Abmahnung im Auftrag der MFA + Filmindustrbution e.K. mit dem Vorwurf Urheberechtsverletzungen durch illegales Filesharing begangen zu haben.

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgrund widerrechtlichen Upload des Filmes „Durst – Thirst“ des Regisseurs Park Chan-wook über deren Internetanschlüsse auf Tauschbörsen wie The Piratebay oder BitTorrent von der Kanzlei Baumgarten Brandt aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 765,00 Euro zu zahlen.

 Wie sollte auf einer Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt reagiert werden?

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt im Auftrag der MFA + Filmindustrbution e.K. mit dem Vorwurf eine Urheberechtsverletzungen an dem Film „Durst – Thirst“ begangen zu haben, in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, so sollten Sie unbedingt folgende Handlungsempfehlungen befolgen:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Keinesfalls ist es ratsam der meist beigefügte vorformulierte Formulierungsvorschlag der Unterlassungserklärung abgebeben werden. Diese enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen, wie die Beinhaltung eines Anerkenntnisses aller geltend gemachten Forderungen der Gegenseite, und ist somit nachteilig für die abgemahnte Partei. Insbesondere könnte diese eventuellen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Regelmäßig  sollten Sie jedoch eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt und trotz alledem den rechtlichen Anforderungen genügt.

Auch die Forderung des Vergleichsbetrages in Höhe von 765,00 Euro der Kanzlei Baumgarten Brandt im Auftrag ihrer Mandantschaft sollte nicht vor einer rechtlichen Überprüfung nachgekommen werden. Dadurch könnten Sie sich eine mögliche Verteidigungsbasis nehmen und somit nachfolgende Verhandlungen ausschließen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?          

In der Regel wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT- Unternehmen dem Anschluss der Betroffenen zugeordnet. Auch wenn jedoch die Urheberrechtsverletzung über den angegeben Anschluss begangen worden ist, ist trotz alledem eine Haftung des Anschlussinhabers nicht pauschal anzunehmen. Insbesondere wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen muss die Frage bezüglich der Haftung geklärt werden. So kann die Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung schon dann widerlegt werden, wenn er beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt, sondern eine Dirtter selbstverantwortlich die Verletzung veranlasst haben kann. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Durch eine Sicherung des Internetanschlusses und ein ausgesprochenes Verbot von illgellen Filesharing gegenüber dem Partner, Untermieter oder den Kindern kann dann sogar auch die Störerhaftung ausgeschlossen werden.

In jedem Fall lohnt sich daher eine rechtliche Überprüfung Ihres Einzelfalles.

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen ein kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer: 0800 –  866 22 66, in dem Sie uns können Ihren Einzelfall schildern um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören!

 

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