Abmahnung durch Bindhardt Lenz für „King“-Kollegah

Der Rechteinhaber Selfmade Records GmbH hat die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt Lenz beauftragt vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum „King“ des Rappers Kollegah abzumahnen.

So erreichten nun betroffene Anschlussinhaber Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt Lenz in denen ihnen zur Last gelegt wird das dem Musikalbum „King“ des Rappers Kollegah widerrechtlich auf eine Online-Tauschbörse über den eigenen Internetanschluss anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download bereitgestellt zu haben und damit das Album unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist jedoch dem Rechtinhabern wie Selfmade Records GmbH vorenthalten. Da keine regelmäßig keine Einwilligung von den Rechteinhabern bezüglich des Uploads und dadurch verbundene Anbieten erteilt wurde, werden durch diese die Rechte der Selfmade Records GmbH verletzt.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt Lenz macht nun mit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „King“ des Rappers Kollegah die der Selfmade Records GmbH durch das illegales Filesharing entstandenen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend. Der Betroffene wird daher aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen.

Wie gehe ich gegen die erhaltene Abmahnung vor?

Bei dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „King“ des Rappers Kollegah sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen. Die Abmahnung einfach zu ignorieren bietet keinen Ausweg. Gegenteilig bietet es die Möglichkeit weiter rechtliche Schritte gegen Sie in die Wege zu leiten, welche mit weiteren Kosten verbunden sind.

Aber auch wenn Sie unbedingt innerhalb der First reagieren sollten heißt das nicht, dass es ratsam ist voreilige den Forderungen der Selfmade Records GmbH eingehen sollten. Insbesondere werden die Anschlussinhaber grundsätzlich pauschal in die Haftung genommen. Eine pauschale Haftung gibt es aber gerade nicht für den Anschlussinhaber. Insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten, die gleichermaßen und eigenverantwortlich den Anschlussnutzen kann unter Umständen eine sogenannte Täterhaftung ausgeschlossen werden und somit auch die Zahlungsaufforderung zum Schadensersatz zurückweisen. Zwar könnten Sie als Anschlussinhaber noch als sogenannter Störer haften, gegen den kann jedoch lediglich die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgt werden.

Weiterhin sollten Sie keinesfalls der meist beigefügte Erklärungsvorschlag unterzeichnet wird. Diese Unterlassungserklärung ist in der Regel zu Gunsten der abmahnenden Partei formuliert. Lassen Sie diese vorab von einem fachkundigen Rechtsanwalt zu Ihrem Vorteil abändern.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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