Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Constantin Film Verleih GmbH – “Movie 43”

Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt jüngst Abmahnungen im Namen der Constantin Film Verleih GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen des Films “Movie 43”.

Was ist Inhalt der Abmahnungen?

Laut dem Abmahnschreiben soll der Betroffene die US-amerikanische Episoden-Filmkomödie “Movie 43” auf einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und somit öffentlich zugänglich gemacht haben. Laut § 19 a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aber allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber vorbehalten und stellt -sofern es ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfolgte- eine Urheberrechtsverletzung dar.

Unter Berufung auf diese Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft innerhalb einer knapp bemessenen Frist von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 Euro. Dieser Betrag beinhaltet die Rechtsanwaltsgebühren und die Schadensersatzkosten.

Wie ist gegen die Abmahnung von Waldorf Frommer vorzugehen?

Viele Abgemahnte geraten in Panik und denken, dass es die beste Lösung ist sofort den geforderten Geldbetrag zu zahlen und die Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist aber nicht der Fall. Durch voreiliges, unüberlegtes Handeln schneiden Sie sich viele Verteidigungsmöglichkeiten ab, die Ihnen gegebenenfalls offen stehen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren und diesen Ihren persönlichen Einzelfall schildern. Jeder Fall ist verschieden und bietet daher unterschiedliche Ansatzmöglichkeiten, die erfolgsversprechend sein können. Der Rechtsanwalt kann die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche prüfen und Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung helfen. Diese sollte sich auf die nötigsten Angaben beschränken. Von der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ist ausdrücklich abzuraten. Diese bindet Sie über einen Zeitraum von 30 Jahren und stellt ein Schuldanerkenntnis dar, welches bei einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann. Dies sind nur zwei Gründe, weshalb Sie von der Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung absehen sollten. Weiterhin ist es ratsam keinen Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

In welcher Höhe Sie haften, hängt davon ab, ob eine Täter- oder eine Störerhaftung vorliegt. Täter ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gegen den Anschlussinhaber streitet die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Falls Sie nachweisen können, dass Sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Störer ist nicht schadensersatzpflichtig. In einigen Fällen kommt auch eine gänzliche Haftungsbefreiung in Betracht. Dafür muss der Anschlussinhaber nachweisen können, dass er seinen WLAN-Anschluss hinreichend gesichert hat und seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist er von der Haftung befreit.

Falls auch Ihnen eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Films “Movie 43” zugekommen ist, melden Sie sich bei uns. Unser Team von Abmahnhelfer.de greift auf jahrelange Erfahrung hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und ist -dank Pauschaltarife- in der Lage ihre Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir Ihnen gerne eine erste anwaltliche Einschätzung geben.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team! 

 

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