Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Constantin Film Verleih GmbH – “Scary Movie 5”

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt zur Zeit Anschlussinhaber für die Constantin Film Verleih GmbH ab. Inhalt der Abmahnschreiben ist der Vorwurf der angeblichen Urheberrechtsverletzung an der US-amerikanischen Horrorkomödie “Scary Movie 5”. Der Betroffene soll den Film innerhalb eines Filesharing-Netzwerks anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben, ohne das eine Einwilligung der Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH vorlag. Diese Einwilligung ist jedoch nötig, da nur die Rechteinhaberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung ihres urheberrechtlich geschützten Werkes hat.

Was möchte die Kanzlei?

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung fordern die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft den Adressaten auf:

  • die abgemahnte Datei unverzüglich und dauerhaft zu löschen,
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abzugeben und
  • einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Die Unterlassungserklärung wird Ihnen in der Regel mitgeschickt. In der Erklärung verpflichten Sie sich keine künftigen Rechtsverletzungen mehr zu begehen.

Der Abgeltungsbetrag umfasst die Schadensersatzkosten der Rechteinhaberin in Höhe von 600,00 Euro und die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite in Höhe von 215,00 Euro.

Handeln Sie nicht voreilig!

Wenn auch Ihnen eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Filmwerks “Scary Movie 5” zugekommen ist, sollten Sie keinesfalls voreilig handeln. Mit einer übereilten Zahlung des geforderten Betrags könnten Sie sich womöglich alle Ihre Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden. Wir raten Ihnen vielmehr dazu, einen im Internet- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Ansprüche zu beauftragen. Im Einzelfall ist die Höhe der geforderten Zahlung nicht verhältnismäßig. Außerdem sollten Sie prüfen lassen, ob und inwieweit Sie für die Urheberrechtsverletzung haften. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist von der jeweiligen Konstellation Ihres Falles abhängig.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

In jedem Fall ist es empfehlenswert eine Unterlassungserklärung abzugeben, da Sie nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausräumen können. Allerdings sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung von einem fachkundigen Rechtsanwalt insoweit modifizieren lassen, dass sie sich auf die notwendigen Angaben beschränkt. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind stets zu weitgehend und daher für Sie nachteilig. Abzuraten ist von der Verwendung eines der Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet. Diese Vorlagen sind häufig von Laien verfasst und enthalten deshalb Ungenauigkeiten. Sie sollten sich aber bewusst sein, dass schon die kleinste Ungenauigkeit die Erklärung vor dem Gericht wertlos machen kann.

Melden Sie sich bei uns, falls auch Sie eine Abmahnung erhalten haben. Wir greifen auf fundiertes und langjähriges Wissen im Bereich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und helfen Ihnen gerne. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der kostenlosen Telefonnummer: 0800 – 866 22 66. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular auf dieser Website ausfüllen. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos!

Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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