Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Universum Film GmbH – „Homefront“

Aktuell hat die Universum Film GmbH die Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Homefront“ zu versenden.

Die Betroffenen sollen den US-amerikanischen Action-Thriller innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht haben. Sofern der Urheber bzw. Rechteinhaber jedoch nicht die Einwilligung zu der öffentlichen Zugänglichmachung gibt, erfolgt diese widerrechtlich.

Die Kanzlei fordert aufgrund der erfolgten Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wenn auch Sie im Briefkasten ein Abmahnschreiben vorgefunden haben, sollten Sie nicht in Panik geraten und voreilige Handlungen vornehmen. Eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags schließt eine Verhandlung über die Höhe oder eine gesamte Zurückweisung von vornherein aus.

Stattdessen sollten Sie also schnellstmöglich einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die rechtliche Überprüfung der Forderungen der Gegenseite vornehmen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Des Weiteren kann er Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein. In der Regel ist die vorformulierte Unterlassungserklärung nämlich zu weit gefasst und enthält nachteilige Klauseln. Aufgrund dessen raten wir stets zu der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Was ist, wenn nicht ich, sondern mein Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht immer der Täter der Urheberrechtsverletzung. Viele unserer Mandanten kontaktieren uns und fragen, wie es sich auf die Haftung auswirkt, wenn nicht sie selbst, sondern ihr Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Hierbei ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden.

Wenn Ihr minderjähriges Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat, können Sie als sogenannter Störer in Haftung genommen werden. Der Störer muss regelmäßig für die Rechtsanwaltskosten, nicht aber für die Schadensersatzkosten aufkommen. Zu beachten ist jedoch, dass die Eltern keine Pflicht zur dauerhaften Überwachung haben. Sofern die Eltern also ihre minderjährigen Kinder hinsichtlich sogenannter Filesharing-Aktivitäten belehrt und ihnen solche verboten haben, kommt eine Haftungsbefreiung in Betracht.

In Bezug auf die Haftung der Eltern für die Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Kindern hat der Bundesgerichtshof kürzlich ein neues Urteil gefällt (BGH, Urt. V. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“). In diesem Urteil stellt der BGH klar, dass volljährige Familienmitglieder vorab nicht auf die Illegalität der Teilnahme an Filesharingbörsen hingewiesen werden müssen, da die jungen Erwachsenen selbst für ihre Handlungen verantwortlich seien. Lediglich wenn ein konkreter Anhaltspunkt für den Missbrauch des Anschlusses für Rechtsverletzungen durch den volljährigen Familienangehörigen vorliegt, hat der Anschlussinhaber Aufklärungs- und Überwachungspflichten. Verstößt er sodann gegen diese Pflichten, haftet er als Störer.

Falls auch Sie eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Films “Homefront” erhalten haben, rufen Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 an oder füllen Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular aus. Wir greifen auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und bieten unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen an.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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