Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Inside Llewyn Davis“

Die Studiocanal GmbH beauftragte die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mit der Verolgung von Urheberrechtsverletzungen an dem US-amerikanischen Films “Inside Llewyn Davis”.

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film “Inside Llewyn Davis” über ihren Internetanschluss in einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten zu haben. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft auf eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Betrag in Höhe 815,00 Euro zu zahlen, welche sowohl den Schadensersatz als auch die angefallenen Anwaltskosten umfasst.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhbaer der zuvor ermittelten IP-Adresse.

Grundsätzlich kann  der Anschlussinhaber als Täter oder als sogenannter Störer haften. Zwar gibt es keine pauschale Haftung des Anschlussinhabers, jedoch besteht erst einmal die Vermutung der persönlichen Veranlassung  der Urheberrechtsverletzung. Diese Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung kann jedoch schon dann widerlegt werden, wenn er beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt, sondern eine Dritter selbstverantwortlich die Verletzung veranlasst haben kann. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Zu beachten ist bezüglich der Störerhaftung auch das jüngst ergangene BGH-Urteil, welche die Haftung für volljährige Familienmitglieder erheblich einschränkt.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „Inside Llewyn Davis“ gibt es?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung des Filmes „Inside Llewyn Davis“ in ihrem Briefkasten vorgefunden sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren und einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann die Forderungen der Gegenseite auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Das Ziel wird regelmäßig sein die geforderte Summe zumindest anteilig zurückzuweisen. Eine derartige Möglichkeit entfällt jedoch, wenn Sie voreilig und ohne vorherige Beratung der Zahlungsaufforderung nachkommen. Voreiliges Handeln sollte auch bezüglich der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung vermieden werden. Diese sind regelmäßig zu weitgehen und damit für Sie nachteilig. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Auch hierbei sollten Sie die Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
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