Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Universum Film GmbH – „Parkland“

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet für die Universum Film GmbH Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen unerlaubter Verwertung des Films „Parkland“.

Die Abgemahnten sollen den amerikanischen Film aus dem Jahr 2013 innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern derselbigen zum Download angeboten und so widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben.

Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer vom Abgemahnten?

Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung fordert die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Abgeltungsbetrags Höhe von 815,00 Euro, welcher die Anwaltskosten in Höhe von 215,00 Euro enthält und den Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Falls auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Universum Film GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an dem Film „Parkland“ erhalten haben, bewahren Sie Ruhe. Jedoch ist es keine Lösung, wenn Sie die Abmahnung ignorieren. So riskieren Sie nur die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, welches mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Vielmehr sollten Sie zeitnah einen im Internet- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser sollte die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche überprüfen.

Des Weiteren sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung abändern, sodass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben beschränkt. Eine solche modifizierte Unterlassungserklärung sollten Sie von einem Rechtsanwalt abfassen lassen, da nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung Ihren Interessen Rechnung getragen werden und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Regelmäßig wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT-Unternehmen dem Anschluss des Betroffenen zugeordnet. Jedoch ist nicht notwendigerweise der Anschlussinhaber der Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung. Insbesondere wenn mehrere Personen den gleichen Internetanschluss nutzen, kommt für den Anschlussinhaber eine Haftungsbeschränkung oder sogar ein Haftungsausschluss in Betracht. In den Fällen der sogenannten Störerhaftung, hat der Anschlussinhaber nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen, sondern haftet aufgrund des zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses. Der Störer ist nicht schadensersatzpflichtig, muss jedoch für die Anwaltskosten aufkommen. Um sich von der Störerhaftung zu befreien, muss der Betroffene darlegen und beweisen, dass er seinen Internetanschluss hinreichend gesichert hat und seine ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten beachtet hat.

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben im Briefkasten gefunden haben, geraten Sie nicht in Panik. Kontaktieren Sie unser Team von Abmahnhelfer.de, welches auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurückgreift. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 für ein kostenloses Erstgespräch. Aufgrund von Pauschaltarifen sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von Abmahnhelfer.de!

 

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