Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Freedom“ von Rebecca Ferguson

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des Album „Freedom“ von Rebecca Ferguson sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Sony Music Entertainment Germany GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Viele abgemahnte Anschlussinhaber können sich diesen Vorwurf gar nicht erklären. Bei derartigen Online-Tauschbörsen ist jedoch zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung des Album – „Freedom“ von Rebecca Ferguson?          

In der Regel wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT- Unternehmen dem Anschluss der Betroffenen zugeordnet. Auch wenn jedoch die Urheberrechtsverletzung über den angegeben Anschluss begangen worden ist, ist trotz alledem eine Haftung des Anschlussinhabers nicht pauschal anzunehmen. Insbesondere wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen muss die Frage bezüglich der Haftung geklärt werden.

So besteht zwar vorerst die Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung (Täterhaftung) jedoch kann diese schon dann widerlegt werden, wenn der Abgemahnte beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Auch ist bezüglich der Störerhaftung das jüngst ergangene urteil des BGH zu berücksichtigen, welches die Störerhaftung für volljährige Familienmitglieder stark begrenzt.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „Freedom“ von Rebecca Ferguson gibt es?

Bei dem erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollte auf jeden Fall erst einmal ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird regelmäßig das Verteidigungsziel verfolgen, die Forderung der Zahlung zumindest anteilig zurückzuweisen. Daher sollte keinesfalls vorschnell gezahlt werden. Eine nachträgliche Verhandlung über die Höhe des Betrages ist anderenfalls nicht mehr möglich. Neben der Zahlung wird der Abgemahnte von der Kanzlei Waldorf Frommer aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung ist regelmäßig die Verpflichtung des Betroffenen, die Verletzungshandlungen zu beenden und nicht mehr zu wiederholen. Die von der Kanzlei Waldorf Frommer üblicherweise beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls voreilig abgeben werden. Diese ist regelmäßig zu weitgehend und könnte für Sie nachteilige Klauseln enthalten und sollte insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung  des Albums „Freedom“ von Rebecca Ferguson erhalten haben, bieten wir Ihnen unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 ein kostenloses Erstgespräch an, in dem Sie uns dann Ihren Fall schildern können, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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