Abmahnung durch Waldorf Frommer für den Film „Pompeii“

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des abenteuer-action Films „Pompeii“ sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Sollte ich den von der Kanzlei Waldorf Frommer geforderten Betrag zahlen?

Die Kanzlei Waldorf Frommer bietet an die Streitigkeit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zusammensetzt, zu erledigen. Es ist jedoch fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bzw. in der genannten Höhe bestehen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen. Dieser wird regelmäßig das Ziel verfolgen den geforderten Betrag zumindest anteilig zurückzuweisen.

Einer derartige Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn eine beweissicher ersthafte Möglichkeit besteht, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Pompeii“ veranlasst hat.Dann kann nämlich die anfängliche Vermutung der Täterhaftung widerlegt werden und der Anschlussinhaber selbst kann nur noch als sogenannte Störer in die Haftung genommen werden. Gegen einen Störer kann jedoch nur die Forderung der Unterlassung und der Erstattung der Anwaltskosten weiterverfolgt werden nicht jedoch die Zahlung des Schadensersatzes.

Eine voreilige Zahlung ist demnach für Sie nachteilhaft, denn dann ist für eine nachträgliche Zurückweisung die Verhandlungsbasis genommen.

Sollte ich die von der Kanzlei Waldorf Frommer beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Regelmäßig ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Denn die beigefügte Unterlassungserklärung ist in der Regel zu Gunsten der abmahnenden Partei ausformuliert und ist für Sie meist mit nachteiligen Klauseln versehen. Wir raten davon ab eines der Muster einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Pompeii“ können Sie uns gerne in einem Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
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  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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