Abmahnung durch Waldorf Frommer für „Die Jagd“

Die Universum Film GmbH beauftragte die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an dem dänischen Spielfilm von Thomas Vinterberg „Die Jagd“. Dem Schreiben ist der Vorwurf des illegalen Filsharing zu entnehmen. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert daher den betroffenen Anschlussinhaber auf, wie bei Filesharing-Abmahnungen üblich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung des Spielfilmes „Die Jagd“ erhalten, so sollten Sie diese auf jeden Fall ernst nehmen. Es handelt sich hierbei keinesfalls um bloße „Abzocke“.

Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie folgende Handlungsempfehlungen:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen!
  5. Frist wahren!

Diese Handlungsempfehlungen sollten insbesondere daher beachtet werden, da Sie durch voreilige und unüberlegte Handlungen ihre gegebenenfalls gute Ausgangslage unnötig verschlechtern würden. Suchen Sie einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser kann dann die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Rechtmäßigkeit Überprüfen. Insbesondere die Zahlungsaufforderung beziehungsweise die Höhe des geforderten Betrages kann regelmäßig gesengt werden, da der Anschlussinhaber nicht pauschal für eine von seinem Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

In der Regel wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT- Unternehmen dem Anschluss der Betroffenen zugeordnet. Auch wenn jedoch die Urheberrechtsverletzung über den angegeben Anschluss begangen worden ist, ist trotz alledem eine Haftung des Anschlussinhabers nicht pauschal anzunehmen. Insbesondere wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen muss die Frage bezüglich der Haftung geklärt werden. So kann die Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung schon dann widerlegt werden, wenn er beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig.

In jedem Fall lohnt sich daher die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem kostenlosen Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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