Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Girlhouse“

Aus München erreichten nun Anschlussinhaber urheberrechtliche Abmahnungen wegen vermeintlichen Rechtsverletzungen.

Gegenstand dieser Abmahnungen ist der Slashfilm „Girlhouse-Töte was Du nicht kriegen kannst“. In diesem geht um die Studentin Kylie, die um Geld zu sparen in eine Villa zieht. Die Bewohnerinnen dieser Villa arbeiten auf einer Porno-Website. Als einer ihrer User, der es auf die Mädchen abgesehen hat, ihnen einen Besuch abstattet beginnt ein Kampf um Leben und Tod.

Diesen Film sollen die abgemahnten Anschlussinhaber über ihren Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten haben und somit widerrechtlich verbreitet zu haben (illegales Filesharing). Durch dieses illegale Filesharing seien der Mandantschaft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber entstanden, welche die Kanzlei Waldorf Frommer nunmehr mit der Abmahnung geltend macht.

Gefordert wird – wie bei derartigen Filesharing-Abmahnungen üblich- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes und die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten. Der Abmahnung ist weiterhin das Angeboten enthalten, gegen Abgabe einer Erklärung und Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 815,00 Euro die Angelegenheit als erledigt anzusehen.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Vorerst sollte die Abmahnung unbedingt ernstgenommen werden. Anderenfalls könnte gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist.

Dennoch heißt dies nicht, auch wenn das Angebot für Sie noch so verlockend klingt um die Angelegenheit schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen, dass Sie diesem voreilig nachkommen sollten. Gegenteilig kann durch voreilige Handlungen der Verhandlung hinsichtlich der Forderungen die Basis entzogen und somit gegebenenfalls bestehende Verteidigungsstrategien zu Nichte gemacht werden.

Folgende Handlungsempfehlungen sollten daher berücksichtigt werden:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Suchen Sie unbedingt innerhalb der Frist und vor Nachkommen der Forderungen einen fachkundigen Rechtsanwalt auf der vorab die Rechtmäßigkeit der Forderungen überprüfen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Sie als Anschlussinhaber können grundsätzlich als Täter oder aber als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Vorerst wird, wie üblich, in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung davon ausgegangen, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung eigenverantwortlich als Täter veranlasst haben.

Leben Sie jedoch in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem alle Bewohner den Anschluss gleichermaßen nutzen und besteht daher eine ernsthafte Möglichkeit, dass nicht Sie sondern ein selbstverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat, so kann eine Täterhaftung ausgeschlossen werden.

Ist das der Fall können Sie als Anschlussinhaber jedoch noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Der gravierendste Unterschied zur Täterhaftung ist, dass Sie als Störer jedoch gerade nicht Schadensersatzpflichtig sind. Daher kann gegebenenfalls die Schadensersatz Forderung erfolgreich zurückgewiesen werden. Lediglich der Erstattungsanspruch kann dann gegen Sie noch rechtlich weiterverfolgt werden.

In der Regel lohnt sich daher die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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