Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Sony Music – „Wenn das so ist – Peter Maffay“

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer wurde von der Sony Music Entertainment Germany GmbH mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen des Musikalbums „Wenn das so isr“ von Peter Maffay beauftragt.

Dem Adressaten wird in dem Abmahnschreiben vorgeworfen das Musikalbum „Wenn das so isr“ von Peter Maffay innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen zur Verfügung gestellt zu haben. Dadurch wird der Film unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Denn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu; soweit dieser seine Einwilligung nicht erteilt hat, erfolgt die öffentliche Zugänglichmachung demnach widerrechtlich.

Was wird von der Kanzlei Waldorf Frommer gefordert?

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht in der Abmahnung sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH geltend, welche dieser durch das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen entstanden sein. Der Betroffene wird daher von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Sollte ich die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Sie sollten keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen! Die von der gegnerischen Seite vorformulierte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig. So könnte diese unter Umständen ein ausnahmsloses Anerkenntnis der Forderungen der Gegenseite beinhalten und den Unterzeichnenden verpflichten eine gegebenenfalls überhöhte Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.

Um jedoch weitere rechtliche Schritte, welche mit weiteren Kosten verbunden wären, zu verhindern kann es vorteilig sein eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenden Sie sich an einen Fachkundigen Rechtsanwalt, dieser kann dann die beigefügte Unterlassungserklärung überprüfen und sie insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Die Kanzlei Waldorf Frommer bietet an die Streitigkeit bezüglich des Musikalbums „Wenn das so ist“ von Peter Maffay  gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zusammensetzt, zu erledigen. Es ist jedoch fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bzw. in der genannten Höhe bestehen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung des Musikalbums „Wenn das so ist“ von Peter Maffay  können Sie uns gerne in einem kostenlosen Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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