Abmahnung durch Waldorf Frommer iAv. Tiberius Film GmbH – „Dragonwolf“

Die Kanzlei Waldorf Frommer spricht derzeit Abmahnungen im Auftrag der Tiberius Film GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Dragonwolf“ aus.

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des thailändischen Actionfilms „Dragonwolfsei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Tiberius Film GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?            

Regelmäßig können sich die abgemahnten Anschlussinhaber die Abmahnung und die mit dieser einhergehenden Vorwurf nicht erklären, da sie selbst nicht Nutzer derartiger Online-Tauschbörsen sind. Diese betroffenen Abgemahnten stehen daher oftmals vor der Frage, inwieweit sie dann überhaupt für die Urheberrechtsverletzung haften.

In der Regel wird die Rechtsverletzung durch ein eingeschaltetes IT- Unternehmen dem Anschluss der Betroffenen zugeordnet. Auch wenn jedoch die Urheberrechtsverletzung über den angegeben Anschluss begangen worden ist, ist trotz alledem eine Haftung des Anschlussinhabers nicht pauschal anzunehmen. Insbesondere wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen muss die Frage bezüglich der Haftung geklärt werden. So kann die  vorerst bestehende Vermutung der selbstverantwortlichen Begehung der Rechtsverletzung (Täterhaftung) schon dann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber beweissicher darlegen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene nicht als Täter der verübten Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Ein Ausschluss der Störerhaftung kommt dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber den Internetanschluss ausreichend gesichert hat und seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.

Bezüglich der Störerhaftung ist insbesondere die Haftungseinschränkung des BGH von Eltern gegenüber ihrer volljährigen Familienangehörigen zu beachten.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für „Dragonwolf“ gibt es?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Actionfilm „Dragonwolf“ erhalten, so bewahren Sie Ruhe und suchen Sie unbedingt vor einer Kontaktaufnahme oder Zahlung einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt auf, welcher dann die Rechtmäßigkeit der von der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft gestellten Forderungen rechtlich überprüfen kann. Anderenfalls könnten Sie sich eine gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern. Auch ist es nicht empfehlenswert die meist beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, diese ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte vorab zu Ihren Gunsten abgeändert („modifiziert“) werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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