Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Nüchtern zu schüchtern“

Die Abgemahnten sollen laut dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer die US-amerikanische Komödie „Nüchtern zu schüchtern“ innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zum Download angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht aber allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber gem. § 19 a UrhG zu, sodass regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nüchtern zu schüchtern“ zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert in der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nüchtern zu schüchtern“ den betroffenen Anschlussinhaber, wie bei Filesharing Abmahnungen üblich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nüchtern zu schüchtern“ erhalten sollten Sie folgende Handlungsempfehlungen beachten:

  1. Nicht voreilig zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Anwalt fragen!
  5. Frist bewahren!

Sie sollten einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite beauftragen. Möglicherweise ist der geforderte Betrag überhöht. Außerdem sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschreiben. In der Regel sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen viel zu weitgehend: sie binden den Erklärenden an einen Zeitraum von 30 Jahren oder setzen viel zu hohe Vertragsstrafen fest im Falle einer Zuwiderhandlung. Um diese Nachteile zu verhindern, sollten Sie die Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt modifizieren lassen. So kann die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden oder Sie können eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren. Gerne helfen wir Ihnen bei der Abfassung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung.

Bezüglich der Zahlungsaufforderung sollten Sie ebenfalls vorerst die Meinung eines Rechtsanwalts eingeholt werden. Unter Umständen kann eine zumindest anteilige Zurückweisung aufgrund der unterschiedlichen Haftungsmöglichkeiten stattfinden. So wird der Anschlussinhaber zwar vorerst als Täter bezüglich der Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nüchtern zu schüchtern“ in die Haftung genommen, aufgrund der zuvor ermittelten IP-Adresse, jedoch kann aufgrund dieser Ermittlung lediglich gesagt werden, wer Anschlussinhaber ist. Das heißt aber nicht, dass der Anschlussinhaber zwangläufig auch die Urheberrechtsverletzung an der Komödie „Nüchtern zu schüchtern“ veranlasst hat. Insbesondere in einem Mehrpersonenhaushalt, indem der Internetanschluss von allen Bewohnern gleichermaßen genutzt wird, kann eine ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an der Komödie „Nüchtern zu schüchtern“ begangen hat. Dann kann der Anschlussinhaber zwar noch als sogenannter Störer haften, dieser ist jedoch gerade nicht schadensersatzpflichtig. Und zumindest der Schadensersatz kann zurückgewiesen werden. Welche Haftungsvariante vorliegt ist grundsätzlich an Hand des jeweilige Einzelfalles zu beurteilen.

Die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles ist daher in der Regel vorteilhaft.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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